Nach einer Krebstherapie auf natürlichem Wege ein Kind bekommen: Das kann schwierig werden. Daher gibt es die Möglichkeit, zum Beispiel vor einer Operation Ei- oder Samenzellen für eine spätere künstliche Befruchtung einfrieren zu lassen. Kryokonservierung heißt das.
Ist die Zeugungsfähigkeit durch die Krebstherapie in Gefahr, trägt die Krankenversicherung die Kosten für die Konservierung. Und: Unter bestimmten Umständen muss sie das auch dann tun, wenn ein privater, nicht zugelassener Anbieter die Kryokonservierung durchgeführt hat.
Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist (AZ: L 5 KR 377/22).
Ohne Zulassung: Krankenkasse verweigerte Kostenübernahme
Im konkreten Fall hatte ein junger Mann die Diagnose Hodenkrebs bekommen. Er musste sich einer Operation unterziehen, die seine Zeugungsfähigkeit gefährdete. Zwei Tage vor dem Eingriff ließ er Samenzellen in einer Kinderwunschpraxis konservieren.
Dabei handelte es sich um eine Praxis mit Kassenzulassung, die auf ihrer Webseite auch die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen anbot. Was allerdings nach Einschätzung des Gerichts nicht ohne Weiteres erkennbar war: Die Kryokonservierung selbst wurde von einer GmbH erbracht, die nicht als Leistungserbringer zugelassen war.
Aus diesem Grund wollte die Krankenkasse die Kosten für die Kryokonservierung nicht übernehmen. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Mann hätte nach einem zugelassenen Leistungserbringer suchen müssen.
Kein zugelassener Leistungserbringer in Bayern
Dagegen wehrte sich der Mann – und das Landessozialgericht gab ihm recht. Das Gericht sah dabei ein Systemversagen der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn: Selbst die Kassenärztliche Vereinigung Bayern konnte keinen einzigen zugelassenen Leistungserbringer für die Kryokonservierung in Bayern benennen.
Das Gericht entschied daher: Der Mann hat Anspruch auf Erstattung der Kosten – auch wenn das Einfrieren der Samenzellen von einem nicht zugelassenen Leistungserbringer durchgeführt wurde. Anders hätte er seinen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf die Kryokonservierung nicht verwirklichen können.
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