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Nach Scheidung: Schenkung kann nicht zurückgefordert werden

Nach Scheidung: Schenkung kann nicht zurückgefordert werden

Geschenkt ist geschenkt, und eine Scheidung reicht meist nicht aus, um ein Geschenk zurückzufordern. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Andrea Warnecke/dpa-tmn)

Eine Schenkung kann nur in Ausnahmefällen zurückgefordert werden. Das gilt auch für Schenkungen von Eltern an ihr Kind und dessen Ehepartner. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (Az.: 11 UF 100/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte die Mutter der Ehefrau dem Paar eine Eigentumswohnung geschenkt, die sie vermietet hatte. Das Ehepaar nutzte die Wohnung als Renditeobjekt und vermietete sie auch weiterhin. Nach der Scheidung der beiden verlangte die Mutter von ihrem Ex-Schwiegersohn 37 600 Euro für seinen Anteil an der Wohnung abzüglich eines Abschlags für die Zeit der Ehe. Die Geschäftsgrundlage für ihre Schenkung – die Ehe mit ihrer Tochter – sei weggefallen.

Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist schwierig

Die Klage der Frau blieb erfolglos. Es handele sich bei der Immobilie um eine Schenkung, und die könne man grundsätzlich «nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker» zurückfordern, argumentierten die Richter.

Etwas anders könne es sich verhalten, wenn die Eltern ihrem Kind und Schwiegerkind eine Immobilie als Familienheim übertrügen. Hier bestehe ein direkter Zusammenhang zur Fortsetzung der Ehe. Im vorliegenden Fall habe das Ehepaar die Eigentumswohnung jedoch als Renditeobjekt bekommen und genutzt. Die Schenkerin konnte nicht davon ausgehen, dass die Wohnung als Familienheim genutzt würde.

Wie der Mann auch ausgeführt hatte, habe die Frau außerdem noch einen anderen Grund für ihre Schenkung gehabt. Sie habe sich sowohl weiteren Ärger mit den Mietern als auch die Renovierungskosten ersparen wollen. Damit sei aber nicht allein die Ehe die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen.