Wer von seinem Ex-Partner einen Altersvorsorgeunterhalt bezieht, muss die erhaltenen Beträge zwar entsprechend anlegen. Laut einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist es dabei aber durchaus zulässig, eine private Rentenversicherung abzuschließen (Az.: XII ZB 544/20). Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht dem nicht entgegen.
Steuerliche Belange des Unterhaltspflichtigen muss der Unterhaltsberechtigte bei der Auswahl seiner Altersvorsorge dabei nicht beachten. Denn grundsätzlich müssen beide geschiedene Ehegatten ihre gesamte Einkommensteuerbelastung möglichst gering halten.
Ex-Mann zahlte Altersvorsorgeunterhalt
In dem verhandelten Fall hatte sich der Ehemann nach der Scheidung unter anderem zur Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet. Die ehemalige Ehefrau zahlt die entsprechenden Beträge in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ein.
Die Frau erteilte ihrem früheren Ehemann außerdem die Zustimmung zur Durchführung des sogenannten begrenzten Realsplittings. Bis zum Jahr 2016 ersetzte der Ehemann der Ehefrau, die selbst nur über geringe Einkünfte verfügt, jeweils auf entsprechende Aufforderung die gegen sie festgesetzten Einkommensteuerbeträge.
Die Ehefrau wollte nun den Ausgleich für das Jahr 2017 haben. Der Ehemann wollte hingegen seinen Erstattungsbetrag für die Altersvorsorge zurück. Seine Begründung: Die Ehefrau hätte durch eine steuerlich günstigere Anlage des gezahlten Altersvorsorgeunterhalts ihre Einkommensteuerpflicht vollständig vermeiden können.
Ehemann muss Nachteil ausgleichen
Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg: Dem Unterhaltsberechtigten stehe die Wahl der Altersvorsorge grundsätzlich frei, befand der BGH. Steuerliche Belange des Unterhaltspflichtigen habe der Unterhaltsberechtigte nicht zu beachten. Denn gäbe es eine Pflicht zur steuergünstigsten Anlage, so würde das Recht auf freie Wahl der Altersvorsorge aufgeweicht. Außerdem habe der Ehemann in diesem Fall bereits jahrelang den Nachteilsausgleich gezahlt und damit das Vertrauen begründet, dass er auf die Art der Anlage keinen Wert lege.
Zudem erziele der Mann aufgrund der Durchführung des Realsplittings einen steuerlichen Vorteil, der den Betrag des Nachteils der Frau übersteigt. Die Ehefrau sei durch den Nachteilsausgleich so zu stellen, dass ihr der gezahlte Unterhalt ungeschmälert verbleibt.
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