Eine eingetragene Lebenspartnerin hat Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, für die Betreuung des gemeinsamen, von der Lebenspartnerin geborenen Kindes. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Az.: VG 36 K 68/19) entschieden.
Eine Beamtin hatte erfolgreich gegen die Entscheidung ihres Dienstherrn geklagt, der das abgelehnt hatte. Auf das Urteil weist der DGB Rechtsschutz hin.
Zum Hintergrund: Nach der Geburt erkrankte die eingetragene Lebenspartnerin der Klägerin so schwer, dass die Klägerin die Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes übernehmen musste. Dafür beantragte die Klägerin bei ihrem Dienstherrn Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Der Dienstherr lehnte das ab. Die Begründung: Die Klägerin habe keine rechtliche Elternstellung.
Ihre Klage vor dem VG Berlin begründete die Beamtin damit, dass sie in die Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes nicht habe eingetragen werden können.
Das Gericht gab der Klägerin recht. Die Auslegung, dass die Betreuung eines Kindes nur dann einen «wichtigen Grund» darstelle, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handele, nicht aber um Stief- oder Pflegekinder, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3). Zudem sei sie auch nicht mit dem von der Verfassung garantierten Schutz der Familie vereinbar.
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