Ist eine Corona-Infektion wahrscheinlich auf der Arbeit oder in der Schule passiert, kann man das als Unfall melden. Also an die zuständige Berufsgenossenschaft oder im Fall von Schulen an die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes.
Wenn die Corona-Infektion als Unfall anerkannt wird, ist das in jedem Fall vorteilhaft, sagt der Medizin- und Sozialrechtler Nikolaos Penteridis aus Bad Lippspringe (NRW).
Denn die gesetzliche Unfallversicherung zahlt mehr als die Krankenversicherung. «Die Unfallkassen zahlen alles, was geboten ist – also jeden Heilversuch, jede Reha-Maßnahme», sagt der Rechtsanwalt. Die Krankenversicherung zahle dagegen in der Regel «nur» das, was medizinisch notwendig sei.
Die Infektion belegen
Eltern sollten wissen: Schulpflichtige Kinder sind gesetzlich unfallversichert, und zwar während der Zeit in der Schule sowie auf dem Weg hin und zurück. Auch eine Coronainfektion kann einen Schulunfall darstellen, schreibt der Spitzenverband der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).
Voraussetzung ist, dass es nachweislich einen intensiven Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person gab – und zwar während des Schulunterrichts oder bei schulischen Veranstaltungen.
Wie belegt man das? Zum Beispiel durch Erklärungen der Lehrenden oder der Schule, teilt die DGUV auf Anfrage mit. Die Infektion des eigenen Kindes ist wiederum durch einen zeitnahen PCR-Test nachzuweisen.
Jeder Einzelfall wird geprüft
Die Unfallkasse prüft noch mehr. Zum Beispiel, ob zum Zeitpunkt der möglichen Ansteckung Kontakt zu weiteren infizierten Personen in «nicht versicherten Bereichen» bestanden haben könnte. Etwa innerhalb der Familie oder bei Freizeitaktivitäten.
Am Ende sei die Beweisbarkeit natürlich das Hauptproblem bei der Frage, ob die Corona-Infektion und eine daraus folgende Covid-19-Erkrankung als Schulunfall anerkannt werden, sagt Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis. «Es ist ein Virus, das in der gesamten Gesellschaft durchgeht. Das kann es in der Praxis schwer machen, sicher zu belegen: Dort habe ich mich infiziert.»
Wann die Schule eine Erkrankung melden muss
Die DGUV rät: Sollte es Anhaltspunkte dafür geben, dass sich das Kind in der Schule angesteckt hat, sollte man die Schule darüber informieren. Bei leichten und symptomlosen Covid-19-Fällen müssen Schulen keine Unfallanzeige erstatten.
Eine weitere Empfehlung: Alle mit der Infektion zusammenhängenden Tatsachen sollten im Verbandbuch der Schule dokumentiert werden. Verschlimmern sich die Symptome und muss das Kind doch in Behandlung, diene dieser Eintrag als Grundlage für die Unfallanzeige, erklärt die DGUV. So lasse sich die Erkrankung nachträglich als Schulunfall melden. Auch bei einer späteren Meldung sei eine Anerkennung als Schulunfall möglich.
Eltern können tätig werden
Eltern können auch selbst eine Meldung machen, sagt Anwalt Nikolaos Penteridis. Väter und Mütter müssten dafür auch keine Frist beachten. «Natürlich ist es für die Beweissicherung am besten, wenn auch Eltern das so früh wie möglich melden.»
Grundsätzlich gilt: Wird die Unfallkasse durch die Schule, eine Ärztin oder die Eltern über einen Verdachtsfall informiert, ermittelt sie. Sie prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Schulunfalls vorliegen. Und darauf aufbauend, welche Leistungen sie gegebenenfalls erbringen muss. Bezogen auf den Einzelfall prüft sie dann auch, welche Angaben und Nachweise sie benötigt.
Meldung kann nur Vorteile bringen
Zusammengefasst: Eltern sollten es auf jeden Fall der Schule melden, wenn sie glauben, dass sich ihr Kind dort mit Corona infiziert hat. Darüber hinaus schadet es nicht, wenn sie das der Unfallkasse auch selbst melden. «Es ist nur ein kurzer Brief und es kann einem am Ende nur Vorteile bringen», sagt Rechtsanwalt Nikolaos Penteridis. Die Unfallkassen stellen auf ihren Websites im Internet Formulare für die Meldung von Schulunfällen bereit.
Gut zu wissen: Die Schulen sind verpflichtet, eine schwerer verlaufende Covid-19-Erkrankung zu melden. Und: Eine Anerkennung als Schulunfall ist auch nach einer nachträglichen Meldung möglich.
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