Vom Gehalt gehen diverse Euros schon ab, bevor das Geld überhaupt auf dem Konto ankommt. Für gesetzliche Versicherungen gibt es unterschiedlich hohe Beitragssätze.
Die Beiträge werden dabei grundsätzlich jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen, wobei es Ausnahmen gibt. Eine Übersicht:
-Gesetzliche Krankenversicherung: Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Der ermäßigte Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch) beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Zusätzlich wird der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz erhoben. Der vom Bundesgesundheitsministerium bekanntgegebene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2022 beträgt 1,3 Prozent.
– Soziale Pflegeversicherung: Der Beitragssatz beträgt 3,05 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bei Elten beziehungsweise 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bei Kinderlosen. Besonderheit: Den Kinderlosenzuschlag tragen nur die Arbeitnehmer.
– Gesetzliche Rentenversicherung: Hier liegt der Satz bei 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind es 24,7 Prozent.
– Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz für die sogenannte Arbeitsförderung beträgt 2,4 Prozent.
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