24. November 2024

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Patienten brauchen Bedenkzeit nach Aufklärungsgespräch

Steht eine Operation an, müssen Ärzte ihre Patienten über die Risiken aufklären. Die Informationen können Patienten aber erstmal sacken lassen, bevor sie dem Eingriff zustimmen. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Christin Klose/dpa-tmn)

Ärzte müssen Patienten nach dem Aufklärungsgespräch zu Risiken und Alternativen einer Operation genug Bedenkzeit geben, sich für oder gegen den Eingriff zu entscheiden.

Unterzeichnen Patienten direkt im Anschluss an das Gespräch den Aufklärungsbogen, ist ihre Einwilligung in der Regel unwirksam. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (Az: 5 U 63/20) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Unterschrift im Anschluss an Gespräch ist heikel

In dem konkreten Fall unterzeichnete der Kläger drei Tage nachdem ihm in der Ambulanz einer Fachklinik zu einer Begradigung der Nasenscheidewand und einer Nasennebenhöhlenoperation geraten worden war, den Aufklärungsbogen – direkt im Anschluss an das offizielle Aufklärungsgespräch. Bei der Operation am Folgetag kam es zu Komplikationen. Der Patient ist seitdem schwerbehindert.

Nach dem Eingriff klagte er auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungskosten. Er sei weder über Risiken und Behandlungsalternativen richtig aufgeklärt worden, noch darüber, dass die Operation nicht dringlich sei. Sonst hätte er den Eingriff nicht durchführen lassen.

Entscheidung in zweiter Instanz

Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) gab dem Kläger aber recht. Zwar teilte es nicht die Argumentation des Klägers er sei nicht hinreichend über die Risiken aufgeklärt worden. Eine wohlüberlegte Entscheidung könne laut dem Gericht aber nur treffen, wer ausreichend Zeit zum Überlegen hat.

Direkt nach dem Aufklärungsgespräch stehe ein Patient noch stark unter dem Eindruck vieler unbekannter und schwer verständlicher Informationen. Dem Kläger sei somit nicht ausreichend Bedenkzeit eingeräumt worden, die Einwilligung zur OP ist damit unwirksam.