Seit August 2022 dürfen Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel mit dem weißen Farbstoff Titandioxid nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Und doch kann es sein, dass in Ihrem Einkaufskorb Kaugummis oder Vitamin-Präparate landen, in denen der Weißmacher noch steckt.
Das ist rechtens, wie es von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen heißt. Zumindest, wenn es Produkte sind, die nach alten Vorschriften hergestellt wurden und vor dem 8. August 2022 im Handel waren. Sie dürfen noch so lange verkauft werden, bis ihr Mindesthaltbarkeitsdatum abläuft.
Gerade bei Nahrungsergänzungsmitteln kann das der Fall sein, so die Verbraucherzentrale. Denn ihr Mindesthaltbarkeitsdatum liegt oft weit in der Zukunft.
In Medikamenten und Kosmetik noch erlaubt
Hintergrund des Titandioxid-Verbots für Nahrungsergänzungs- und Lebensmittel: Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Farbstoff das Erbgut schädigen könnte. In Arzneimitteln ist er derzeit noch erlaubt, ebenso in Kosmetik.
Doch woran erkennt man, ob Titandioxid drinsteckt? Die Verbraucherzentrale Hamburg schreibt, dass er sich in Lebensmitteln hinter der Bezeichnung E 171 verbirgt. Geht es um Kosmetika oder Arzneimittel, geben die Bezeichnungen CI 77891 oder Titanium Dioxide den entscheidenden Hinweis.
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