Will ein Kind nach neuer Heirat der Mutter denselben Nachnamen annehmen wie sie, sind die Hürden hoch, wenn sich der leibliche Vater querstellt.
In einem Punkt lockert der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt aber seine strenge Rechtsprechung: Eine Gefährdung des Kindeswohls ist künftig nicht mehr Voraussetzung, damit das Familiengericht die sogenannte Einbenennung ohne Zustimmung beider Elternteile anordnen kann. Das geht aus einem Beschluss von Ende Januar hervor, der nun in Karlsruhe veröffentlicht wurde.
In dem Fall aus Hessen wird darum gestritten, ob ein 2008 geborenes Mädchen den Nachnamen seines Stiefvaters und eines jüngeren Geschwisterkindes annehmen kann. Der eigene Vater, zu dem das Kind seit Jahren keinen Kontakt hat, hatte dem nicht zugestimmt. Zuletzt hatte das Frankfurter Oberlandesgericht verfügt, dass das Mädchen seinen Namen trotzdem ändern darf. Für das Kind sei das Thema so belastend, dass es den Tränen nahe sei, sobald es darum gehe.
Nach der BGH-Entscheidung muss das allerdings noch einmal genauer geprüft werden. Der Gesetzgeber habe die Anforderungen bei einer Kindschaftsrechtsreform 1997 bewusst verschärft: Vorher konnten Familienrichter den neuen Nachnamen genehmigen, wenn das «dem Kindeswohl dienlich» war – seither nur noch, wenn es «für das Kindeswohl erforderlich» ist. Dass ein Kind genauso heißen will wie seine Halbgeschwister, reiche daher alleine nicht aus, heißt es in dem Beschluss aus Karlsruhe. Auch nicht, dass es in der Schule vielleicht erklären muss, warum es einen anderen Namen hat. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass die Namenskontinuität die Regel ist.
Ein Punkt ist aber neu: In älteren Entscheidungen hatte der BGH angenommen, dass die Umbenennung durchs Familiengericht nur dann erforderlich ist, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden. Das ist den Richtern inzwischen zu streng. Sie entschieden, an dieser Linie nicht weiter festzuhalten.
Die Frankfurter Richter sollen nun auch prüfen, ob nicht ein Doppelname in Betracht kommt. Wenn diese «mildere Maßnahme» den Belangen des Kindes entspreche, ist laut BGH diese Lösung zu wählen.
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