Gehören Sie zu denen, die zuerst alle roten Exemplare aus der Fruchtgummi-Mischung picken? Andere sind scharf auf die weißen und nehmen die ungeliebten orangefarbenen nur als notwendiges Nasch-Übel in Kauf – quasi als Trostpreis. Doch richtige Ernüchterung herrscht, wenn man eine Packung erwischt hat, wo gar kein Fruchtgummi mit der liebsten Geschmacksrichtung enthalten ist. Darf der Hersteller so unfair sein? Das beschäftigte jetzt auch Verbraucherschützer.
Die Kollegen der Verbraucherzentrale NRW können die Unzufriedenheit auf der Couch nachempfinden, wenn die Lieblings-Geschmacksrichtung in der Fruchtgummi-Tüte fehlt. «Doch das ist rechtlich erlaubt», meldet die Verbraucherzentrale NRW. Schon bei der Herstellung werde der Inhalt gemischt und nach Gewicht abgepackt, nicht nach einzelnen Sorten.
Hinweis auf das Zufallsprinzip steht oft auf der Rückseite
So kann auf Packungen mit gemischtem Inhalt auch der Hinweis auftauchen, dass die Zusammenstellung nach dem Zufallsprinzip erfolgt und Mischverhältnisse variieren können. Dieser Hinweis steht meist auf der Produktrückseite. Wer also eine vorgemischte Tüte kauft, muss mit abweichenden Anteilen der favorisierten Sorten rechnen, in Ausnahmefällen können sie sogar ganz fehlen, klärt die Verbraucherzentrale auf.
Sie rät Fans von speziellen Geschmacksrichtungen, schon beim Kauf aus das Sichtfenster zu setzen. Viele Anbieter solcher Mischungen ermöglichen damit schon vor dem Kauf einen Blick ins Innere der Packung. Ein kritisches Auge könne die Mischungen so nach persönlichen Vorlieben scannen und einer Enttäuschung vorbeugen.
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