Viele Versicherungen stellen vor Vertragsabschluss Gesundheitsfragen. Diese müssen ehrlich beantwortet werden. Das Problem: Nicht immer sind die Fragen einfach zu verstehen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied nun: Bei nicht eindeutig formulierten Fragen, die Kunden auf unzulässige Weise eine Wertung abverlangen, kann die Versicherung die Leistung nicht einfach wegen vermeintlich falscher Angaben verweigern (Az.: 7 U 44/20).
Zahnfehlstellung eine Anomalie?
In dem Fall wollte ein Mann seine minderjährige Tochter in einer privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung mitversichern. Konkret wurde hier vom Krankenversicherer abgefragt, ob in den letzten drei Jahren Anomalien bestünden, die nicht ärztlich behandelt wurden. Als Beispiele wurden Brustimplantate und Unfallfolgen genannt.
Der Mann verneinte die Frage. Doch bei seiner Tochter lag ein Engstand der Backenzähne vor. Monate später wurde deshalb bei einer Untersuchung festgestellt, dass sie wohl kieferorthopädisch behandelt werden müsste – der Versicherer sah in dem Engstand eine Anomalie und eine Verletzung der Anzeigepflicht durch den Vater und wollte die Kosten für die Behandlung deshalb nicht erstatten.
Zu Unrecht, entschied das Gericht. Demnach sei die Frage nach Anomalien in Bezug auf Zahnfehlstellungen unklar und berechtige den Versicherer nicht dazu, die Kostenübernahme der kieferorthopädischen Behandlungen nachträglich auszuschließen.
Wertung in unzulässiger Weise abverlangt
Das Gericht wurde konkret: Es sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, was unter einer Anomalie im Zahnbereich zu verstehen sei. Wahrscheinlich dürfte man bei diesem Begriff eher von Missbildungen oder Behinderungen ausgehen – und weniger an eine Zahn- und Kieferfehlstellung denken.
Dazu kommt, dass sich bei der Tochter im Grundschulalter das Gebiss durch Wachstum und Zahnwechsel ohnehin stetig verändert. Jedenfalls, so das Gericht, verlange diese Frage dem Vater in unzulässiger Weise eine Wertung ab. Die Versicherung muss die Kosten übernehmen.
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