23. November 2024

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Streit mit Partnervermittlung: BGH-Urteil erwartet

Bei dem Abschluss eines Vertrags mit einer Partnervermittlung verzichtete eine Frau freiwillig auf ihr Kündigungsrecht. Hat das vor Gericht Bestand? (Urheber/Quelle/Verbreiter: Axel Heimken/dpa)

Alles beginnt im Mai 2018 mit einer Kontaktanzeige in einem Wochenblatt. Frau S. – die über ihre Geschichte nicht mit Journalisten sprechen möchte – ist damals Mitte 70 und seit Jahren allein. Wie der Inserent sich beschreibt, spricht sie an.

Noch am selben Tag wählt sie die angegebene Telefonnummer. Sie ahnt nicht, dass ihr Fall drei Jahre später den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen wird.

Denn Frau S. wird einer Partnervermittlung fast 8500 Euro übergeben – und es sehr schnell bereuen. Jetzt will sie ihr Geld zurück. Am Donnerstag (22. April) wird darüber in Karlsruhe in letzter Instanz verhandelt (Az. III ZR 169/20).

Vermittlungshonorar beträgt 8500 Euro

Damals, so wird es in den Urteilen der Vorinstanzen geschildert, geht alles sehr schnell. Die Nummer gehört der Koblenzer Agentur Glück für Zwei. Einen Tag später bekommt Frau S. Besuch von einem Mitarbeiter und unterschreibt einen Vertrag: Das Institut will ihr 21 passende Kandidaten vorschlagen. Von dem netten Herrn aus der Zeitung ist keine Rede mehr. Das Honorar beträgt 8500 Euro, mit einem kleinen Nachlass. Am nächsten Tag holt Glück für Zwei das Geld bei Frau S. ab, der Bote bringt die ersten drei Partnervorschläge mit.

Iwona Husemann, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale NRW, hat solche Geschichten schon häufiger gehört. «In der Regel funktioniert das System so», sagt sie. Eines sei allen Fällen gemeinsam: «Wir reden hier immer über hohe Summen, ab 5000 Euro aufwärts.»

Frau S. kommen im Nachhinein Zweifel. Einen der vorgeschlagenen Herren trifft sie dreimal, dann will er nicht mehr. Die anderen beiden stellen sich – so sagt es Frau S. – als vergeben heraus. Eine Woche nach Vertragsschluss schickt sie Glück für Zwei die Kündigung.

Verzicht auf Kündigungsrecht

Das Problem: Sie hat eine Vereinbarung unterschrieben, mit der sie auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Eigentlich können sogenannte Haustürgeschäfte auch so 14 Tage lang widerrufen werden. Aber Frau S. hatte auch schriftlich erklärt, dass Glück für Zwei direkt mit der Arbeit beginnen soll – ihr sei bewusst, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag vollständig erfüllt sei.

Die Glück für Zwei GmbH hat für das Vorgehen ihre Gründe. Ein versprochener Lohn für «Heiratsvermittlung» kann laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht eingeklagt werden. «Deshalb werden die vereinbarten Beträge zeitnah gezahlt», sagt Rechtsanwalt Markus Fischer, der die Agentur seit Jahren vertritt. Es werde immer Kunden geben, für die am Ende nicht der oder die Richtige dabei war. Manche seien dann enttäuscht und wollten kündigen. Aber: «Das ist keine schlechte Leistung. Es werden Menschen vermittelt, keine Maschinen.»

Nach Fischers Schilderung betreibt Glück für Zwei für jeden Kunden großen Aufwand: Der ausführliche Hausbesuch; die individuelle Zusammenstellung des «Partnerdepots»; die persönliche Betreuung. «Und dann macht vielleicht ein Kunde nach 20 oder 21 Vorschlägen von seinem Kündigungsrecht Gebrauch und es müsste womöglich alles zurückgezahlt werden.» Deshalb der Vorschlag, die Kündigung freiwillig auszuschließen – bei Gegenleistung, versteht sich.

Partnervorschläge auf Lebenszeit

Frau S. zum Beispiel hatte die Option gewählt, zeitlebens kostenlos immer weiter Partnervorschläge abrufen zu können. «Im Vergleich dazu ist eine Summe von 8500 Euro dann auch nicht mehr so viel», sagt Fischer. Man müsse auch den Gegenwert der Leistung sehen.

Rein rechtlich gibt es gegen diese Summen nichts einzuwenden. «Am Ende bestimmt der Markt, wie viel es einem wert ist, den Partner fürs Leben zu finden», sagt Verbraucherschützerin Husemann. «Das kann man als schwierig empfinden, gerade wenn mit der Einsamkeit der Menschen Geschäft gemacht wird. Aber es ist nicht verboten.» Vor Gericht gehe es nicht darum, ob der Preis angemessen sei oder das Verhalten. «Es geht allein um die Frage, ob etwas zurückzuzahlen ist.»

So auch bei Frau S. – ob sie sich Hoffnungen machen kann, ihr Geld wiederzusehen, hängt dabei vor allem von zwei Fragen ab:

– Partnervermittlungsverträge zählen zu den Verträgen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen. Hier gilt ein außerordentliches Kündigungsrecht, das prinzipiell nicht im Kleingedruckten ausgeschlossen werden kann. Ein Zusatzformular, wie es Frau S. unterzeichnet hat, hat Glück für Zwei auch vielen anderen Kunden vorgelegt. Gehört es damit nicht zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen? Oder ist es wirklich einzeln «ausgehandelt»?

– Beim Widerruf ist umstritten, wann der Vertrag voll erfüllt ist. Sobald das «Partnerdepot» erstellt ist? So sieht es Glück für Zwei. Oder erst, wenn die Partnervorschläge tatsächlich beim Kunden sind? Von dieser Frage hängt ab, wie viel zurückgezahlt werden muss.

Frau S. bekam unmittelbar nach ihrer Kündigung noch schnell 17 Vorschläge zugeschickt. Das Kölner Oberlandesgericht ließ zuletzt aber nur die ersten drei Kandidaten gelten. Nach diesem Urteil bekäme Frau S. gut 7100 Euro zurück. Das letzte Wort haben jetzt die BGH-Richter. Ob sie am Donnerstag ein Urteil verkünden, ist offen.

Von Anja Semmelroch, dpa