23. November 2024

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Bindung nach Hause ist wichtig

Bei einem längeren Auslandsstudium außerhalb der EU muss die Bindung zum Heimatland für den Kindergeldbezug nachgewiesen werden. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Monika Skolimowska/dpa-Zentralbild/dpa)

Wenn junge Menschen ein oder zwei Semester lang im Ausland studieren, ist ihre Bindung nach Deutschland im Regelfall weiterhin groß. «Für solche kurzen Auslandsaufenthalte während des Studiums bleibt der Kindergeldanspruch daher ohne weitere Nachprüfung bestehen».

Bei einem längeren Auslandsstudium außerhalb der EU beziehungsweise außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) muss die Bindung zum Heimatland für den Kindergeldbezug hingegen nachgewiesen werden, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Doch was gilt, wenn zunächst ein nur einjähriger Auslandsaufenthalt geplant war, das Auslandsstudium dann aber verlängert wird? Mit dieser Frage beschäftigen sich jetzt Gerichte.

Australien-Aufenthalt wurde verlängert

Im Streitfall absolvierte die Tochter der Klägerin ein Studium in Australien. Beabsichtigt war, dort ein Jahr lang zu bleiben und dann das Studium in Deutschland fortzusetzen. Die junge Frau entschied sich aber nach einem Jahr, weiter in Australien zu studieren.

Nach Ablauf des ersten Studienjahres stoppte die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes und forderte das Geld für das erste Jahr wieder zurück. Die Begründung: Da die Tochter länger als ein Jahr im Ausland bleibt, habe sie rückwirkend ihren Wohnsitz im Haushalt ihrer Mutter aufgegeben – und damit auch den Anspruch auf Kindergeld.

Das Finanzgericht Niedersachsen bestätigte zwar den Zahlungsstopp für die Zukunft, die Rückforderung für das erste Jahr war aber nicht rechtens, wie die Richter in Hannover entschieden (Az.: 5 K 168/17). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn die Familienkasse hat Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: III B 31/20).

Wohnsitz bei den Eltern ist wichtig

Betroffene Eltern können sich auf dieses Verfahren berufen, wenn die Familienkasse das Kindergeld für das erste Studienjahr außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des EWR-Raumes zurückfordert.

Ist von vornherein ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt geplant oder wird das Auslandsstudium verlängert, bleibt der Kindergeldanspruch nur dann bestehen, wenn das Kind seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung behält. «Hier muss dann konkret nachgewiesen werden, dass die Bindung zu Deutschland weiterhin eng ist und das Kind zum Beispiel die ausbildungsfreie Zeit überwiegend zu Hause verbringt», so Klocke.