Haben Ehepartner in guten Zeiten vertraglich festgelegt, dass das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, besteht im Fall einer Scheidung kein Auskunftsanspruch darüber. Anders sieht die Sache nur aus, wenn der Vertrag unwirksam ist. Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az: 8 UF 115/19) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im konkreten Fall hatte das Ehepaar notariell festgelegt, dass die Steuerberatungskanzlei des Manns und das Betriebsvermögen beider Ehepartner bei einem Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt würden. Als sie sich scheiden ließen, erhob die Frau trotzdem Anspruch auf Auskunft über das Betriebsvermögen ihres Manns. Der Vertrag sei aus «allgemeinrechtlichen Überlegungen» unwirksam, argumentierte sie.
Frau ärgert sich über Verschiebebahnhof
Der Vertrag eröffne «einen unzulässigen Verschiebebahnhof» von Privat- zu Betriebsvermögen zu ihren Ungunsten, befürchtete die Frau. So habe ihr Mann etwa ein Motorrad offensichtlich ins Betriebsvermögen überführt, obwohl die Steuerberatungskanzlei bereits zwei Pkw im Betriebsvermögen habe.
Das sah das Gericht anders: Das Betriebsvermögen des Mannes sei durch einen Vertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Darin stehe, dass «unter Betriebsvermögen… auch gewillkürtes Betriebsvermögen» zu verstehen sei. Darunter versteht man Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und mindestens zu zehn Prozent betrieblich genutzt werden. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts wie hier das Motorrad sei zulässig. Einen Auskunftsanspruch habe die Frau daher nicht.
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