Wer sich nicht mehr um seine Bankgeschäfte kümmern kann, beispielsweise aufgrund einer Krankheit, kann eine Bankvollmacht für eine Vertrauensperson ausstellen. Diese kann sich dann um die finanziellen Angelegenheiten kümmern.
Ohne Bankvollmacht verweigern die Geldhäuser fremden Personen den Kontozugriff – dazu zählen auch Angehörige und Ehepartner, berichtet die Zeitschrift «Finanztest» (Ausgabe 8/2021) der Stiftung Warentest. Denn falls ein Unbefugter Zugriff auf ein fremdes Konto hat, haftet das jeweilige Kreditinstitut. Deshalb müssen Bevollmächtigte zwingend nachweisen, dass sie das Konto verwalten dürfen.
Rechte können unterschiedlich sein
Eine Stichprobe zeigt: Bankvollmacht ist nicht automatisch Bankvollmacht. Was die Bevollmächtigten im Einzelfall dürfen, kann sich unterscheiden. So ist es bei einigen Geldinstituten nicht möglich, das Konto in ein Online-Konto umzuwandeln. Unterschiedlich ist auch geregelt, ob sich fest angelegte Beträge kündigen oder Sparkonten eröffnen lassen.
Eine Bankvollmacht ist in der Regel ab dem Zeitpunkt der Unterschrift und über den Tod hinaus gültig. Kontoinhaber können die Bankvollmacht jederzeit schriftlich widerrufen. Beispielsweise wenn man dem Bevollmächtigten nicht mehr vertraut oder man sich selbst wieder um die eigenen Bankgeschäfte kümmern kann.
Dokument vor Ort ausfüllen
An das Dokument gelangt man am einfachsten gemeinsam vor Ort: Im besten Falle vereinbaren Kontoinhaber und Vertrauensperson einen Termin bei der Bank und unterschreiben zusammen das institutseigene Formular. Bei Online-Banken kann das Formular in der Regel heruntergeladen werden. Der oder die Bevollmächtigte muss dann noch seine Identität nachweisen.
Nicht wundern bei irreführenden Bezeichnungen: Einige Banken bezeichnen ihre Formulare auch als Vorsorgevollmacht. Sie gilt jedoch nicht erst im potenziellen Vorsorgefall, sondern ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Unterschrift.
Grundsätzlich berechtigt die Bankvollmacht den Bevollmächtigten nur zum Geldabheben – und nicht dazu, das Geld zu behalten. Hat der Vollmachtgeber abgehobenes Geld nicht einem Verwendungszweck zugeordnet, muss es der Bevollmächtigte an ihn weitergeben.
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