Eine Gemeinde muss einem dreijährigen Kind ab sofort einen wohnortnahen Betreuungsplatz verschaffen – und das für jeweils sechs Stunden am Tag. Mit der Entscheidung (Az: 2 B 122/21) des Verwaltungsgerichts Göttingen wurde wohl erstmals der Anspruch auf eine sechsstündige Betreuung entschieden, informiert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de.
Und nicht nur das. Das Gericht erklärte auch: Ein Halbtagsplatz erfüllt den bundesrechtlich vorgesehen Anspruch auf Kinderbetreuung nicht. Deshalb spiele ein landesrechtlich geregelter Umfang von vier Stunden auch keine Rolle. Auch sei ein Kitaplatz dann nicht zumutbar, wenn er mehr als 30 Minuten pro Fahrt entfernt liegt.
Mehr Anmeldungen als Plätze
Im konkreten Fall hatten Eltern ihr Kind im Dezember 2020 für einen Kindergartenplatz angemeldet. Weil es deutlich mehr Anmeldungen als Plätze gab, gingen sie leer aus. Auch weitere Bemühungen gegenüber der Kommune um einen Betreuungsplatz schlugen fehl. Daraufhin wandten sich die Eltern ans Gericht.
Im Gerichtsverfahren bot der Landkreis dem Kind zwei Betreuungsplätze in entfernteren Gemeinden an. Beide Plätze hielt das Gericht für ungeeignet. Grund: Die Wegstrecke mit dem Auto betrage mindestens 35 Minuten pro Weg – unzumutbar.
Ob vorhandene Kapazitäten bereits erschöpft seien, spiele keine Rolle. Denn der Jugendhilfeträger sei dazu verpflichtet, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.
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