Eine Tagesmutter muss ihr anvertraute Kinder auch vor möglichen Gefährdungen durch andere schützen. Tut sie das nicht, kann sie ihre Tagespflegeerlaubnis verlieren. Über ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az: 12 B 910/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im konkreten Fall betrieb die Frau mit einer anderen Tagespflegeperson eine Tagespflege. Als das Jugendamt die Einrichtung unangemeldet aufsuchte, traf es dort den Ehemann der Frau an. Das hatten auch Eltern von betreuten Kindern gemeldet.
Kontaktverbot war ausgelaufen
Die Frau hatte ihrem Mann sogar kurzzeitig die Aufsicht über zwei Tageskinder überlassen. Das Problem daran: Der Mann war in der Vergangenheit wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden. Nach der Haft hatte er ein Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen, was aber bereits ausgelaufen war.
Als die Tagespflegeerlaubnis der Frau aufgehoben wurde, zog sie vor Gericht. Doch es blieb dabei: Die Tagesmutter habe nicht mehr die Eignung für die Kindertagespflege, so das Gericht. Zu dieser Eignung gehöre, betreute Kinder auch «vor möglichen Schädigungen und Gefährdungen durch Dritte» zu schützen. Begründung: Wenn die Frau ihren Mann mit Hausmeistertätigkeiten betraue, während Kinder anwesend seien und ihm die Betreuung von Kindern überlasse, drohe eine Kindeswohlgefährdung.
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