Für eine geerbte Immobilie wird in der Regel keine Erbschaftsteuer fällig, wenn die Erben selbst die Wohnung oder das Haus nutzen. Doch wenn das Erbe erst aufwendig renoviert wird, kann dies die Steuerbegünstigung gefährden.
Ein Einzug erst 18 Monate nach dem Erbfall war dem Finanzgericht Düsseldorf jedenfalls zu spät (Az.: 4 K 2245/19), wie die Zeitschrift «NJW Spezial» (Heft 15, 2021) berichtet.
In dem Fall hatte eine Frau im Juli 2016 eine Wohnung geerbt. Diese ließ sie umfassend renovieren und zog erst Anfang 2018 dort ein. Das Finanzamt setzte unter Nichtberücksichtigung der Steuerbefreiung für selbst genutzte Immobilien Erbschaftsteuer an. Dagegen klagte die Erbin, sie hatte aber keinen Erfolg.
Einzug nach mehr sechs Monaten muss gut begründet sein
Die Erbin habe die Wohnung in diesem Fall nicht wie vorgeschrieben unverzüglich übernommen, entschied das Gericht. Die Legaldefinition des Begriffes «unverzüglich» setze voraus, dass ein Alleinerbe binnen einer angemessenen Zeit nach dem Todesfall die Absicht zur Selbstnutzung fasst und den Entschluss auch tatsächlich umsetzt.
Erfolgt der Einzug erst später als sechs Monate nach dem Tod des Erblassers, muss der Erbe glaubhaft darlegen, was ihn von einer früheren Nutzung abgehalten hat. In dem verhandelten Fall hätten die Renovierungsarbeiten aber erst fünf bis sechs Monate nach dem Tod begonnen. Auch war die Wohnung erst verzögert ausgeräumt worden, und eine Entlastung wegen Handwerkermangels komme hier nicht in Betracht.
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