Frankfurt/Berlin (dpa/tmn). Ein jeder kann durch ein eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament seine Erben frei bestimmten. Damit das Testament wirksam ist, müssen die Erben aber konkret im Testament benannt werden. Ein Verweis auf eine Anlage zum Testament, in der die Erben benannt sind, genügt nicht, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Az.: 20 W 79/19).
Der Fall: Ehegatten errichten ein Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Nach ihrer beider Tod soll das Erbe an fünf befreundete Familien gehen. Deren Namen und Anschrift sind dem Testament in einem PC-Ausdruck angehängt. Nach dem Tod beider Ehegatten beantragen die im Ausdruck benannten Erben einen Erbschein, der sie als Erben ausweist.
Das Urteil: Das Gericht stellte den Erbschein nicht aus. Der Wille des Verstorbenen muss im Testament zum Ausdruck kommen, heißt es im Urteil. Hierzu müssten die zu Erben eingesetzten Personen allein aus dem Wortlaut des Dokuments zweifelsfrei zu ermitteln sein. Der Verweis auf einen PC-Ausdruck reiche nicht. Zwar gebe das Testament einen Anhaltspunkt wer erben soll. Für Außenstehende sei dem Dokument aber nicht zu entnehmen, um welche Personen es sich genau handelt.
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