Zeitunglesen ist grundsätzlich Privatvergnügen. Die Kosten dafür können prinzipiell nicht bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Lektüre nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasst ist.
«Das ist etwa bei Fachzeitschriften der Fall», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Bei Tageszeitungen wird es hingegen schwierig, wie ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt (Az.: 10 K 3253/17 E).
Im konkreten Fall klagte der Sprecher eines Bankvorstands gegen seinen Einkommensteuerbescheid. Er wollte die Kosten für sein Tageszeitungsabo – zumindest anteilig – als Werbungskosten bei der Steuer absetzen.
Er trug vor, dass die tagesaktuelle Information über Finanzen, Politik und Wirtschaft wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit sei. Aus Sicht des Finanzamtes enthält die Tageszeitung aber in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport, was nicht zum Berufsbild des Klägers gehöre.
Das sah auch das Finanzgericht so: Aufwendungen der privaten Lebensführung – wozu auch das Zeitungslesen gehöre – seien keine Werbungskosten. Auch ließe sich nicht aufteilen, in welchem Umfang der Kläger die Tageszeitung privat beziehungsweise beruflich liest.
«Allerdings sollten Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften, die für den Betrieb etwa von Gaststätten, Hotels und Friseursalons sowie für Arztpraxen bezogen werden, immer als Betriebsausgaben bei der Steuererklärung angegeben werden», rät Klocke. Auch Ausgaben für Fachzeitschriften gehören in die Steuererklärung.
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