Wer nach einer Scheidung erreichen will, dass ihm der Ex-Partner die einst gemeinsame Wohnung überlässt, hat für den Antrag maximal ein Jahr Zeit.
Werden die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht, erlöschen sie, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschloss und mitteilte. Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall, dass der Ex-Partner der alleinige Eigentümer der Wohnung ist. (Az. XII ZB 243/20)
Die obersten Familienrichter hatten einen Streit aus Nordrhein-Westfalen zu klären. Das Paar hatte sich 2014 getrennt und ist seit Dezember 2015 rechtskräftig geschieden. Seither wohnt die Frau allein in der Wohnung, die ihrem Ex-Mann gehört, ohne ihm etwas dafür zu zahlen. Formal hat sie die Überlassung nie beantragt. Eine eigene Wohnung, die sie im selben Haus besaß, hatte sie 2016 einem Sohn übertragen. Auf Zahlungsaufforderungen ging sie nicht ein – bis der Mann beim Amtsgericht Lemgo erfolgreich die Räumung beantragte.
Dagegen wehrte sich die Frau erst beim Oberlandesgericht Hamm und jetzt beim BGH – vergeblich. Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht zwar nur ausdrücklich, dass der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis mit dem Ex-Partner ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt. Für die Richter spricht aber alles dafür, dass bei der Überlassung der Wohnung dieselbe Frist gelten muss.
Denn der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Ehewohnung im Normalfall anschließend an den Ex-Partner vermietet werde. Würden unterschiedliche Fristen gelten, hätte der Wohnungseigentümer aber keine Chance mehr, den Abschluss eines Mietvertrags durchzusetzen.
Die Frau, die mit ihrem Ex-Mann auch keine andere Vereinbarung geschlossen hatte, muss die Wohnung also herausrücken. Denn die Frist, um eine Überlassung zu beantragen, ist hier längst abgelaufen.
Grundsätzlich kann der Ex-Partner die Überlassung der gemeinsamen Wohnung verlangen, wenn er darauf stärker angewiesen ist. Gehört die Wohnung dem Anderen allein, gilt das laut Gesetz nur, «wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden».
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