Selbstständige, die Familienmitglieder bei sich beschäftigen, können den gezahlten Lohn als Betriebs- beziehungsweise Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass die Arbeit tatsächlich erbracht und der Lohn tatsächlich gezahlt wurde.
«Auch sonst muss der Arbeitsvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dabei aber nicht zwingend erforderlich, dass konkrete Dienstzeiten vereinbart werden (Az: VI R 28/18).
Im Urteilsfall hatte ein Obergerichtsvollzieher seine Ehefrau, seine Tochter und eine weitere Bürohilfe angestellt. Das Finanzamt erkannte zwar die an die Tochter und die Fremdkraft gezahlten Personalkosten als steuermindernde Ausgaben an, nicht aber den Lohn für die Ehefrau. Für Bürotätigkeiten hatte das Paar vertraglich einen Umfang von 40 Stunden im Monat festgelegt – allerdings keine festen Dienstzeiten.
Die vom Kläger dokumentierte Arbeitszeit von 0,75 bis 5 Stunden täglich hielt das Finanzamt für unzureichend. Die Vereinbarung von festen Arbeitszeiten kann das Finanzamt aber nicht verlangen, urteilte der Bundesfinanzhof. Gerade wenn Angehörige in Teilzeit beschäftigt werden und deren Arbeitszeit vom Arbeitsanfall abhängt, seien genaue Aufzeichnungen nicht erforderlich, um das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen, befanden die Richter.
Arbeitszeiten sorgfältig dokumentieren
Wenn das Finanzamt den Betriebs- beziehungsweise Werbekostenabzug der Lohnzahlungen an nahe Angehörige versagt, weil der Nachweis konkreter Arbeitszeiten fehlt, kann Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Zur Begründung sollte auf das BFH-Urteil verwiesen werden.
Wer in jedem Fall Streit mit dem Finanzamt vermeiden möchte, sollte bei Arbeitsverträgen mit Familienmitgliedern alles sehr sorgfältig dokumentieren. «Sogenannte Stundenzettel sind als Nachweis der Tätigkeit zwar nicht zwingend, aber durchaus hilfreich», so Klocke.
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