Wird einem in der Arztpraxis eine privat zu zahlende Zusatzleistung angeboten, sollte man sich nicht dazu drängen lassen. Keiner muss darüber schnell entscheiden, stellt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klar.
Üben Ärztinnen und Ärzte deshalb Druck auf Patienten aus, ist das unseriös. Nach Angaben der Verbraucherschützer sind Zusatzleistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, «nicht dringend». Was medizinisch notwendig, wirtschaftlich und ausreichend sei, bezahlten die Kassen.
Nachfrage bei der Kasse – zahlt sie doch?
Ohnehin kann es sich lohnen, zunächst bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, ob sie nicht doch die Kosten übernimmt. Manche zahlen die nämlich auch für Behandlungen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen stehen. Das muss man jedoch vorher klären, so die Verbraucherschützer. Nachträglich gehe das nicht. Dann bleibt man womöglich auf Kosten sitzen, obwohl die Kasse gezahlt hätte.
Mit Blick auf das Geld ist außerdem wichtig: Ärztinnen und Ärzte müssen einen vorher darüber informieren, wenn eine Behandlung oder Untersuchung nicht oder nur zum Teil von der Krankenkasse bezahlt wird. Es sollte einen Kostenvoranschlag geben, der die zu zahlende Summe möglichst genau aufschlüsselt. Pauschalpreise seien ebenso nicht erlaubt wie Zahlungen auf Vorkasse, so die Verbraucherzentrale. Die Praxis sei verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.
Keine Unterschrift bei Verzicht
Ein weiteres Detail: Wer die angebotene Selbstzahler-Leistung ablehnt, muss dies nicht auf einem Verzichtsformular mit seiner Unterschrift bestätigen. Zwar könne der Arzt die Ablehnung für sich notieren, schreiben die Verbraucherschützer – doch dafür braucht er nicht die Unterschrift des Patienten.
Bei vielen dieser sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) ist der tatsächliche Nutzen für die Gesundheit nicht gut durch Forschungen belegt. Hilfreich bei der Abwägung für oder gegen so eine Leistung kann ein Blick aufs Informationsportal «IGeL-Monitor.de» sein. Hier werden IGeL-Leistungen hinsichtlich ihres Nutzens und möglichen Schadens bewertet.
Der IGeL-Monitor wird vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen betrieben.
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