Schon seit 2020 können Ehepartner mehrmals im Jahr ihre Steuerklassen wechseln. «So lassen sich die Steuerklassen schneller den geänderten Lebensbedingungen anpassen», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sinnvoll kann das zum Beispiel bei einer Gehaltserhöhung eines Partners, einem Jobverlust oder einer geplanten Arbeitszeitverkürzung sein.
Zum Hintergrund: Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sind die Steuerklassen III bis V in mehreren Kombinationen möglich. In der Steuerklasse IV erfolgt der Lohnsteuerabzug für beide wie jeweils bei einem Single. Das ist vorteilhaft, wenn beide Partner annähernd gleich viel verdienen. Erzielen die Eheleute unterschiedlich hohe Einkünfte, so können sie die Steuerklassenkombination III/V wählen. Diese Kombination ist immer dann sinnvoll, wenn ein Partner wesentlich mehr als der andere verdient.
Höhe der Lohnersatzleistungen kann von Steuerklasse abhängen
Unterm Strich macht es für Ehepaare aber keinen Unterschied, welche Steuerklasse sie wählen. «Denn erst mit der Einkommensteuererklärung wird die Steuer exakt berechnet – und zwar unabhängig von den Lohnsteuerklassen», sagt Karbe-Geßler. Wer dann zu viel Steuer bezahlt hat, bekommt Geld zurück, wer zu wenig bezahlt hat, muss nachzahlen. Aber: Je besser die Steuerklasse die Lebenswirklichkeit abbildet, desto mehr kann schon unter dem Jahr vom Bruttolohn übrig bleiben.
Das kann eventuell für die Berechnung von Entgelt- oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld wichtig sein. Daher ist es sinnvoll, wenn Ehegatten und eingetragene Lebenspartner regelmäßig ihre Steuerklassenwahl überprüfen und gegebenenfalls durch eine Änderung optimieren, empfiehlt Daniela Karbe-Geßler. Die neue Steuerklasse wird dann im Monat nach der Antragstellung berücksichtigt.
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