Erben, die für den Verstorbenen eine Steuererklärung abgeben, können die Kosten für den Steuerberater bei der Erbschaftsteuer absetzen. Dies gilt auch für die Räumungskosten der Eigentumswohnung des Verstorbenen.
«Bei diesen Kosten handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Erbmasse mindern», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Az.: II R 30/19).
Im konkreten Fall klagte eine Tochter, deren verstorbener Vater Kapitalerträge in der Schweiz erzielte, die er in seinen Einkommensteuererklärungen der Jahre 2002 bis 2012 verschwiegen hatte. Die Tochter ließ die Einkommensteuererklärungen berichtigen. Die dabei entstandenen Kosten und die Räumungskosten machte sie als Nachlassverbindlichkeit in ihrer Erbschaftsteuererklärung geltend.
Das muss das Finanzamt akzeptieren, entschied der Bundesfinanzhof. Voraussetzung für den Abzug ist lediglich, dass der Verstorbene ursprünglich zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet war. Und auch für die Räumungskosten gaben die Richter grünes Licht. Denn die Durchsicht und Räumung des Haushaltes steht noch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Nachlass, so das Gericht.
Bei hohen Nachlassverbindlichkeiten – wie im Urteilsfall – lohnt sich ein Einzelnachweis. Dazu zählen zum Beispiel auch die Kosten für die Beerdigung, für die Grabpflege und ein angemessenes Grabmal. Wer keinen Einzelnachweis erbringen kann oder möchte, kann den sogenannte Erbfallkostenpauschbetrag nutzen. Hier werden pauschal 10 300 Euro pro Erbfall anerkannt, rechnet Klocke vor.
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