Alleinerziehende schultern oft größere Belastungen, deshalb gewährt das Steuerrecht ihnen einen Entlastungsbetrag über die Steuerklasse II und die Steuererklärung.
«Diesen kann der alleinerziehende Elternteil auch im Jahr einer Eheschließung noch anteilig geltend machen – für den Zeitraum, in dem die Eltern noch nicht zusammenwohnen», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Ob dies auch dann möglich ist, wenn die Eheleute für das Jahr der Heirat eine steuerliche Zusammenveranlagung – also das sogenannte Ehegattensplitting – wählen, muss nun allerdings der Bundesfinanzhof klären (Az.: III R 57/20).
Ehegattensplitting gilt für das gesamte Jahr
Im Streitfall klagten Eltern, die im Dezember heirateten und erst vom Zeitpunkt der Eheschließung an in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Daher machten sie in ihrer Steuererklärung für die Monate Januar bis November den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht. Es verwies auf dem Umstand, dass sich das Paar für eine steuerliche Zusammenveranlagung entschieden habe und diese für das gesamte Jahr der Eheschließung gilt – also auch für die Monate vor der Ehe.
Das Finanzgericht München bestätigte die Auffassung des Finanzamtes: Die Entlastung für Alleinerziehende und das Ehegattensplittung könnten nicht parallel im selben Jahr in Anspruch genommen werden, so die Richter (Az.: 9 K 3275/18). Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, denn der Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof.
Betroffene Eltern, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall die Steuerentlastung streicht, sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen. «Das lohnt sich aktuell besonders, denn wegen der Corona-Krise wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4008 Euro mehr als verdoppelt», sagt Klocke.
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