Den Nachnamen, den man ab seiner Geburt hat, kann man nicht komplett zugunsten des Familiennamens oder Titels aufgeben. Wenn man heiratet, kann man den Nachnamen seines Partners nur als Ergänzung annehmen.
Denn rechtlich gesehen muss man den Namen, der im Geburtsregister steht, zwingend weiterführen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW. Über den Fall (AZ.: 17 A 3319/20) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Paar muss sich für einen Familiennamen entscheiden
Ein Mann hatte bei der Eheschließung als Familiennamen den Nachnamen seiner Frau angenommen. Dem Namen stellte er seinen eigenen Geburtsnamen voraus. Sein Nachname lautete demnach: T. von A.
Nach der Scheidung behielt der Mann zunächst diesen Nachnamen. Dann wollte er, dass im Eheregister nur noch der Familienname steht – also der Nachname seiner Frau «von A». Vor Gericht forderte er, dass dafür sein Geburtsname ersatzlos gestrichen wird.
Geburtsname kann nicht ersatzlos gestrichen werden
Ohne Erfolg. Das Namensänderungsgesetz sei hier nicht anwendbar. Den Namen, der in die Geburtsurkunde eingetragen ist, kann man nicht einfach ersatzlos streichen lassen.
Eine Streichung und damit Änderung des Geburtsnamens ist auch nicht zugunsten des Familiennamens möglich, auf den sich ein Paar bei der Eheschließung festlegt hat. Denn sonst würde man das Gesetz und die rechtlich zwingende Namensführung umgehen.
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