Spenden an gemeinnützige Organisationen oder Beiträge an sogenannte Fördervereine können in der Regel bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. «Dadurch lässt sich die Steuerbelastung des Spenders oder Förderers verringern», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Handelt es sich hingegen um Mitgliedsbeiträge von aktiven Vereinsmitgliedern wird der Steuerabzug verwehrt. Denn das sei Freizeitvergnügen, so die Finanzverwaltung. Das stimmt aber nicht pauschal, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt (Az.: 10 K 1622/18).
Verein engagiert sich für Bildung
Geklagt hatte ein Musikverein, der sich nicht nur das Musizieren als Freizeitvergnügen auf die Fahne geschrieben hat, sondern auch die musikalische Bildung und Ausbildung von Jugendlichen sowie Erwachsenen fördert. Konkret spielen die Musiker in einem Orchester, geben Konzerte, bilden Jugendliche im Rahmen einer Schulkooperation an Blasinstrumenten aus und veranstalten Bigband-Workshops.
Das überzeugte das Finanzgericht Köln, dass es sich bei dem Musikverein nicht um ein reines Freizeitvergnügen handelt. Deshalb darf der Verein für seine Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbescheinigungen ausstellen – zum Vorteil der Vereinsmitglieder. Diese können die Zahlung in ihrer Einkommensteuererklärung als Spende geltend machen und damit ihre Steuerbelastung verringern.
Revision eingelegt
Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: X R 7/21). Vereine, die ihren Mitgliedern mehr als das Spiel in einem «Laienorchester» bieten, können von dieser Revision profitieren, so Klocke.
Fördert der Verein zum Beispiel sowohl nach seiner Satzung als auch durch die tatsächliche Betätigung, etwa eine eigenständige Ausbildungsstruktur, sollte er beim Finanzamt nachhaken, ob er eine Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungsbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge erhält. Weigert sich das Finanzamt, sollte der Verein auf das laufende Revisionsverfahren hinweisen.
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