Streiten sich die Eltern darum, auf welche weiterführende Schule ihr Kind gehen soll, kann das vor Gericht enden. Das kann dem Elternteil mit «höherer Förderkompetenz» die Entscheidung übertragen.
Das zeigt beispielhaft ein entsprechender Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Az.: 12 UF 61/21), auf den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im konkreten Fall konnten sich die getrennt lebenden Eltern nicht einigen, auf welches Gymnasium ihr Sohn gehen sollte. Der Vater wollte den Jungen auf einem Gymnasium anmelden, das sich in seinem bisherigen sozialen Umfeld befand. Aufgrund der Lage der Schule könne dann zudem das Wechselmodell besser beibehalten werden, dass die Eltern seit der Corona-Pandemie praktizierten.
Die Mutter setzte dagegen andere Prioritäten. Sie hatte eine Schule im Blick, die den Neigungen des Sohns am besten entspreche. Es handele sich um eine Schule mit Schwerpunkt auf Mathe, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT-Profil), zweisprachigem Unterricht und einer besonderen Sportförderung.
Entscheidung nach Kontinuitätsgrundsatz
Das Gericht sprach der Mutter die Entscheidungsbefugnis zu. Ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidung spiele der Kontinuitätsgrundsatz: Es empfehle sich die Regelung, die die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehung am besten wahre. Zum einen sah das Gericht eine «Beziehungskontinuität», das heißt die Beziehungen des Kindes in seinem Umfeld. Zum anderen sah es eine «Umgebungskontinuität», die den Wohnort betrifft.
Die Beziehungskontinuität spreche für die Mutter. Sie sei die Hauptbezugsperson für den Sohn. Das habe erst die paritätische Betreuung während der Corona-Pandemie geändert. Sie stelle eine besondere Situation dar. Aus Sicht der Richter komme aufgrund des Alters des Jungen der Beziehungskontinuität ein höheres Gewicht zu.
Mutter wählt nach Stärken des Sohnes
Ein weiteres Plus für die Mutter sah das Gericht in der höheren «Förderkompetenz», die sie gegenüber dem Vater habe. Sie habe zudem nachvollziehbar dargelegt, dass das von ihr ausgewählte Gymnasium den Stärken des Sohns in besonderer Weise gerecht werde. Im Gegensatz dazu habe der Vater sich zum pädagogischen Konzept der von ihm genannten Schule nicht geäußert.
Darüber hinaus habe die Anhörung der Eltern gezeigt, dass die Mutter näher bei ihren Kindern sei, begründete das Gericht im Beschluss. Sie mache sich tiefergehende Gedanken um die Entwicklung der Kinder, benenne diese und setze sie entsprechend um.
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