21. November 2024

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Gerichtsurteil zu Haushaltshilfekosten

Badputzen gehört zu den klassischen Tätigkeiten einer Haushaltshilfe. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Christin Klose/dpa-tmn)

Wer eine stationäre Reha macht, kann Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben. Das gilt auch dann, wenn sich ein Paar zwar die Haushaltführung teilt, die Partnerin oder der Partner in der Zeit der Reha den Haushalt aber nicht allein weiterführen kann – und deshalb Aufgaben womöglich unerledigt liegen bleiben. Das zeigt ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist (Az.: L 2 R 360/18).

Der Fall: Ein Mann beantragte für den Zeitraum einer fünfwöchigen Reha bei der Rentenversicherung die Gewährung einer Haushaltshilfe. Der Grund: Seine schwangere Ehefrau, die in Teilzeit arbeitet und die beiden Kinder (4 und 8) betreut, könne in seiner Abwesenheit den Haushalt nicht allein führen. Einkaufen, Kochen und Putzen, das erledige im Regelfall er. Die Rentenversicherung lehnte die Kostenerstattung ab. Der Mann klagte dagegen.

Das Landessozialgericht gab ihm Recht. Der Ehefrau sei die vollständige alleinige Weiterführung des Haushalts wegen ihrer Schwangerschaft neben Kinderbetreuung und Teilzeitjob nicht möglich, heißt es in der Urteilsbegründung.

Weil die Haushaltshilfe Aufgaben übernehmen sollte, die sonst der Mann gemacht hat, sei auch dessen Rentenversicherungsträger zuständig – und nicht etwa die Krankenkasse der Frau. Die angefallenen Kosten von rund 2000 Euro muss die Rentenversicherung dem Mann erstatten.