Beschimpfungen, Beleidigungen, Mobbing oder handfeste Prügeleien: Gewalt unter Schülerinnen und Schülern kann viele Ausprägungen haben. Eltern, deren Kind Opfer von Gewalt wird, wollen zum Schutz des Nachwuchses oft schnellstmöglich Maßnahmen ergreifen – und denken dann zum Beispiel über den Weg zum Anwalt nach.
Ob das wirklich sinnvoll ist, kommt sehr auf die Umstände des jeweiligen Vorfalls an. Ist eine Situation besonders belastend und schwerwiegend, «kann es zur Wahrung der eigenen Rechte sinnvoll sein, sich anwaltliche Hilfe zu suchen», so Beate Schulte zu Sodingen, die als Rechtsanwältin auf die Themen Kita und Schule spezialisiert ist.
Zuerst schulinterne Möglichkeiten nutzen
Sofern möglich sollten vorher aber die schulinternen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Eltern sollten also zuerst Kontakt zur Klassen- und Schulleitung, zu Vertrauenslehrern und anderen involvierten Personen aufnehmen, lautet die Empfehlung der Anwältin. So kann sichergestellt werden, dass allen Beteiligten die Schwere der Situation bekannt ist und es Gelegenheit gibt, die Situation zu verbessern.
Wo das keinen Erfolg hat, rät Beate Schulte zu Sodingen sich an das jeweilige Schulamt beziehungsweise die zuständige Schulaufsicht oder den schulpsychologischen Dienst zu wenden – unter Umständen auch mit anwaltlicher Unterstützung.
Geht es um strafrechtlich relevantes Verhalten – denkbar sind hier etwa Körperverletzung, Nötigung oder Beleidigung durch einen strafmündigen Schüler – sollte der Rechtsanwältin zufolge in jedem Fall neben der Information der Schulleitung anwaltlicher Rat eingeholt werden, um zu entscheiden, ob Strafanzeige erstattet werden muss.
Fürsorge- und Aufsichtspflicht an Schulen
Generell sollten Eltern bedenken: «Ob eine juristische Intervention stets die beste Lösung ist, lässt sich pauschal nicht beantworten», so Schulte zu Sodingen. In vielen Fällen könne bereits das Auslösen des schulinternen Sanktionsmechanismus genügen.
Schulen trifft eine Fürsorgepflicht, im Rahmen derer sie zum Beispiel auf Mobbing reagieren müssen – das reicht etwa von Gesprächen mit dem mobbenden Schüler bis hin zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die in den Schulgesetzen der Länder geregelt sind. Dazu gehört der Ausschluss vom Unterricht oder in schwerwiegenden Fällen auch der Verweis von der Schule.
Werden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vorgenommen, müsse die Schule die in den Landesgesetzen vorgegebenen Verfahrens- und Formvorschriften einhalten, so Schulte zu Sodingen. Auch hier komme es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen an.
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