Probanden müssen die Vergütung, die sie für die Teilnahme an einer Studie erhalten, meist versteuern. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 4 K 1017/20).
Denn bei solchen Honoraren handelt es sich in der Regel nicht um ein steuerfreies Schmerzensgeld, sondern um sonstige Einkünfte, erklären die Experten vom Bund der Steuerzahler.
Es gibt aber Ausnahmen: Wer ein geringes Honorar erhält, profitieren von einer Steuerfreigrenze. «Bis zu einem Betrag von weniger als 256 Euro im Kalenderjahr sind die Einkünfte nicht steuerpflichtig», so die Experten vom Bund der Steuerzahler. Bei Einkünften ab 256 Euro im Jahr muss man den kompletten Betrag versteuern.
Rund 7000 Euro für drei klinische Studien
Im konkreten Fall klagte eine Frau – sie war sich mit ihrem Finanzamt uneinig über die steuerliche Bewertung des Probandenhonorars. Im Streitjahr nahm sie an drei klinischen Studien teil. Dafür erhielt sie rund 7000 Euro als Aufwandsentschädigung.
Zudem bekam die Probandin eine Pauschale für ihre Fahrtkosten. Das Finanzamt verlangte darauf Einkommensteuer. Bei dem Honorar handele es sich um sogenannte sonstige Einkünfte.
Diese Ansicht bestätigte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und verwies auf den Vertrag, den die Probandin abgeschlossen hatte. Demnach lag kein Schmerzensgeld vor, so das Urteil. Die Fahrtkosten berücksichtigte das Gericht nur in Höhe der Entfernungspauschale.
Nur der Gewinn wird besteuert
Grundsätzlich gilt: nur der Überschuss – umgangssprachlich der Gewinn – wird besteuert. Probanden können also Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Studienteilnahme entstanden sind, vom Honorar abziehen.
Ob und in welcher Höhe dann Steuern anfallen, hängt von weiteren Faktoren ab, beispielsweise ob die Probandin oder der Proband weitere Einkünfte im Kalenderjahr hatte.
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