Ab 2023 haben alle die Wahl: Man kann bei der Mitnahme von Getränken und Speisen im Restaurant, im Café oder in der Bar entscheiden, ob es Einweg- oder Mehrwegverpackungen sein sollen. Auch bei Lieferdiensten und Catering kann man das aussuchen.
Das war bislang nicht so. Aber im neuen Jahr gibt es die Pflicht, Mehrwegalternativen fürs Essen und Trinken zum Mitnehmen als Alternative zu Einwegverpackungen aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil anzubieten. Das Ziel: Verpackungsmüll reduzieren.
So funktioniert das Mehrweg-System:
Das Mehrweggeschirr wird gegen ein Pfand ausgegeben, das beim Zurückgeben wieder ausgezahlt wird. Alternativ kann man in seinem Stammcafé oder in seinem Lieblingsrestaurant auch bei jeder Abholung das gebrauchte Geschirr gegen das neu gefüllte austauschen.
Allerdings rät Saskia Erdmann, Nachhaltigkeitsexpertin bei der Verbraucherzentrale Berlin, zur zeitnahen Rückgabe. Die Gefäße fehlen dem Restaurant sonst, das seinen Bestand dann vergrößern muss. Was letztlich heißt: Es müssen mehr Mehrwegbecher produziert werden, was Ressourcen verbraucht und die Nachhaltigkeit des Systems verschlechtert.
Übrigens: Es gibt Mehrwegsysteme, die in vielen Läden genutzt werden – und entsprechend auch in all diesen Läden zurückgegeben werden können.
Manche Systeme verlangen ein Pfandentgelt, andere arbeiten mit einem app-basierten Registrierungssystem. Die Schnellrestaurantkette McDonald’s hat beispielsweise angekündigt, ihr eigenes Mehrwegsystem mit wiederverwendbaren Verpackungen für je zwei Euro Pfand anzubieten. Burger King hingegen arbeitet mit einem Anbieter von Mehrwegsystemen zusammen, weshalb Kunden ihre Mehrwegbecher auch an all diesen Ausgabestellen zurückgeben werden können. Bis zu 1000 Einwegbecher soll jeder Mehrwegbecher im Laufe seiner Nutzungszeit nach Unternehmensangaben ersetzen können.
Ausnahme: Pizzakarton und Aluschale
Betroffen sind nur Verpackungen mit Kunststoff. Die Gastronomen müssen keine Alternative zu Pizzakartons oder Aluschalen anbieten, so die Verbraucherzentrale Sachsen. Und kleine Betriebe wie Imbissbuden, die höchstens fünf Beschäftigte haben und deren Verkaufsfläche maximal 80 Quadratmeter beträgt, sind nicht von der Pflicht betroffen. Aber sie müssen selbst mitgebrachte Behälter der Kunden befüllen, heißt es im Verpackungsgesetz.
Für wen gilt die Novelle?
Die neue Pflicht muss von all jenen eingehalten werden, die mit Essen oder Getränken befüllte Take-away-Verpackungen an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen: Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch Kantinen, Tankstellen, Supermärkte oder Cateringbetriebe. Davon ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätis und Kioske, in denen höchstens fünf Beschäftigte arbeiten und die gleichzeitig eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Kundinnen und Kunden haben in diesen Betrieben allerdings die Möglichkeit, sich ihre Speisen und Getränke in selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen.
Für Ketten wie etwa Bahnhofsbäckereien gilt diese Ausnahme laut Bundesumweltministerium nicht, wenn im gesamten Unternehmen mehr als fünf Beschäftigte arbeiten – selbst wenn die Verkaufsflächen der einzelnen Stellen weniger als 80 Quadratmeter betragen.
Das bringt das Mitmachen:
Es klingt natürlich erst mal aufwendig: Mehrwegbecher daheim ausspülen, aufbewahren, zurückbringen – statt sie einfach direkt wegzuwerfen. Aber man hilft bei der Ressourcenschonung und das ist Umweltschutz.
Dass Mehrwegbecher gespült werden müssen, ändert übrigens nichts daran, dass sie nachhaltiger sind als Einwegverpackungen. Zwar schlage die Reinigung in der Umweltbilanz negativ zu Buche, trotzdem sind Mehrwegbehälter ökologisch vorteilhafter – gerade dann, wenn sie häufig genutzt werden. Das teilt das Projekt «Klimaschutz is(s)t Mehrweg» mit. Mehrwegbehälter schnitten in der Klimabilanz nach zehn Nutzungen besser ab als die Einwegverpackungen, deren Herstellung weniger aufwendig ist.
Mehr Nachrichten
Kinderhochstühle im Test: Nur drei Modelle sind «gut»
Impfung gegen Masern: Was für Erwachsene gilt
Medikamente in der Schwangerschaft: Darf ich – oder nicht?