Pflichtteilsberechtigte können verlangen, dass Erben ihnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben. Dabei muss der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt werden.
Das kann auch dann gelten, wenn ein Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: IV ZR 328/20). Andernfalls haben Pflichtteilsberechtigte keine Möglichkeit nachzuweisen, dass eine Immobilie unter Wert verkauft wurde und der Pflichtteil damit zu gering ausfiel.
Grundstück wurde von Erben verkauft
In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser ein Grundstück an mehrere Erben vererbt. Für das Grundstück gab es verschiedene Wertgutachten, die zwischen 58 000 Euro und 245 000 Euro schwankten. Die Erben veräußerten das Grundstück schließlich für 65 000 Euro.
Die Tochter des Erblassers bekam als Pflichtteil rund 33 400 Euro. Dennoch wollte die Frau unabhängig von der Veräußerung den Verkehrswert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Erbfalles ermitteln lassen. Die Erben lehnten das ab.
Klägerin hat schutzwürdiges Interesse
Das Urteil: Der Klägerin steht ein Anspruch auf Wertermittlung zu, befand der BGH. Der Pflichtteilsberechtigte hat an einer derartigen Wertermittlung ein schutzwürdiges Interesse. Und zwar, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen, um sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen.
Die in diesem Fall eingeholten Sachverständigengutachten und auch der Verkaufspreis variieren in ihren Werten deutlich.
Dass das Grundstück bereits verkauft wurde, ändert an dem Anspruch nichts. Denn andernfalls könne ein Pflichtteilsberechtigter nicht nachweisen, dass der Veräußerungserlös nicht dem Verkehrswert entspricht.
Allerdings müsse das Gutachten nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt werden. Maßgebend sei alleine, dass der Wert des Nachlassgegenstandes durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt werde.
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