Ein Hausarzt sitzt während einer Videosprechstunde in seiner Praxis vor einem Laptop.
(Urheber/Quelle/Verbreiter: Monika Skolimowska/dpa-Zentralbild/ZB)
Seit 1. April 2019 dürfen Psychotherapeutinnen und -therapeuten eine Behandlung per Video als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.
Zunächst waren dem Angebot enge Grenzen gesetzt: In einem Quartal durfte höchstens 20 Prozent der Leistung per Video erbracht werden und es durften maximal 20 Prozent der Patienten ausschließlich so behandelt werden. Wegen der Corona-Pandemie wurde diese Beschränkung inzwischen ausgesetzt.
Der Psychotherapeut muss einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen. Die Anforderungen legt die Kassenärztliche Bundesvereinigung fest. Die Liste der zugelassenen Anbieter ist mehrere Seiten lang.
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