Eltern können ihren Kindern den Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen entziehen. Möglich ist das zum Beispiel, wenn die pflichtteilsberechtigten Kinder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurden.
Erforderlich ist aber, dass der Erblasser die Pflichtteilsentziehung ordnungsgemäß anordnet. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az.: 3 W 40/20).
Der Fall: Eltern enterben ihren Sohn nicht nur, sondern entziehen ihm in ihrem gemeinschaftlichen Testament auch den Pflichtteil, weil er wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Sohn will als Pflichtteilsberechtigter dennoch Auskunft über den Nachlass. Schließlich sei er nur einmal straffällig geworden und habe seine Haftstrafe abgesessen und damit seine Schuld verbüßt.
Eine Teilhabe am Nachlass sei also nicht unzumutbar. Außerdem sei er zum Zeitpunkt der Anordnung der Pflichtteilsentziehung noch gar nicht rechtskräftig verteilt gewesen. Die Erben verweigern die Auskunft.
Zu Recht, urteilen die Richter. Dem Sohn sei der Pflichtteil wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten wirksam entzogen worden. Zur Verwirklichung des Pflichtteilsentziehungsgrundes genüge ein einmaliger, aber schwerwiegender Verstoß gegen Strafnormen.
Dabei spiele es keine Rolle, ob der Pflichtteilsberechtigte von seinem Verhalten abgerückt sei. Auch jahrzehntezurückliegende einmalige Taten können genügen, wenn die Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten – wie hier – nicht verziehen hätten. Dass die Eltern auf eben diese Straftat Bezug nehmen, sei dem Testament hinreichend zu entnehmen.
Dass die Verurteilung zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes noch nicht rechtskräftig erfolgt ist, sei unbeachtlich. Entscheidend sei nur, dass die Straftat zu diesem Zeitpunkt bereits begangen war.
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