Für minderjährige Verkehrsteilnehmer gelten zum Teil andere Regeln als für Erwachsene. Woran sollten sich Kinder und deren Eltern orientieren, wenn sie im Straßenverkehr unterwegs sind? Das ist oft eine Frage des Alters, des Fortbewegungsmittels oder der Geschwindigkeit. Das erklärt der Auto Club Europa (ACE) und nennt drei Beispiele.
1. Besondere Fortbewegungsmittel
Rollschuhe, Tretroller, Dreiräder, Laufräder und auch Bobbycars gehören zu den nichtmotorisierten Fortbewegungsmitteln. Für diese gelten laut Straßenverkehrsordnung dieselben Vorschriften wie für Fußgänger. Kinder können damit also auf Gehwegen, in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Straßen herumfahren.
Eltern sollten allerdings darauf achten, dass der Nachwuchs auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nimmt und sich in Schrittgeschwindigkeit fortbewegt.
Ausnahme: Wer auf Radwegen oder Straßen mit maximal Tempo 30 ein Inlineskater-Symbol entdeckt, darf diese Strecke mit Rollschuhen oder Inlineskates benutzen. Wenn möglich, muss man dann jedoch innerorts am rechten Fahrbahnrand skaten und sich außerorts am linken Fahrbahnrand orientieren.
2. Altersgrenzen
Ob Kinder auf dem Gehweg, dem Radweg oder der Straße mit ihrem Fahrrad fahren müssen, hängt von ihrem Alter ab. Bis zum Alter von acht Jahren müssen sie auf dem Gehweg fahren – oder auf baulich von der Fahrbahn getrennten Radwegen. Eltern dürfen ihren Nachwuchs dort dann begleiten. Das gilt laut ACE auch für Aufsichtspersonen ab 16 Jahren. Ab zehn Jahren gilt: Alle Kinder müssen wie Erwachsene Radwege oder die Fahrbahn befahren.
3. Schnelle elektrisch betriebene Fahrzeuge
Für Kinder gibt es etliche elektrisch betriebene Fahrzeuge – etwa E-Autos, E-Motorräder, Monowheels, E-Skateboards oder Hoverboards. Können diese schneller als sechs Kilometer pro Stunde fahren, sind sie laut ACE meist nicht im Straßenverkehr zugelassen. Dann sind sie nur im abgegrenzten privaten Raum – also auf Privatgrundstücken – erlaubt.
Ansonsten werden Fahrzeuge mit Motor, die nicht schneller als sechs Kilometer pro Stunde fahren, in der Regel als Spielzeug eingestuft. Für sie gelten dann – wie für nichtmotorisierte Fortbewegungsmittel – die Fußgänger-Regeln.
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