Mehr als 100 Euro können Krankenversicherte bei einem Zahnersatz einsparen, wenn ihr Bonusheft lückenlos gefüllt ist. Wer für 2021 noch keinen Stempel im Heft hat, sollte ihn sich in den nächsten Wochen noch holen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Bis 31. Dezember ist noch Zeit dafür.
Das Idee hinter dem Bonusheft: Für jede Kontrolluntersuchung in der Zahnarztpraxis erhält man einen Stempel. Können Versicherte für fünf Jahre am Stück Stempel nachweisen, gibt es von der Krankenkasse bei einer Zahnersatzbehandlung (Krone, Brücke, Prothese) einen höheren Zuschuss – 70 statt 60 Prozent. Ist das Bonusheft über zehn Jahre lückenlos gefüllt, gibt es 75 Prozent.
Zu beachten ist, dass sich der Zuschuss auf die Regelversorgung bezieht. Wer also eine abweichende Behandlung bevorzugt und etwa ein teureres Brückenmaterial wählt, erhält auch dann nur den Zuschuss auf die Regelversorgung – und muss anfallende Extrakosten selbst tragen.
Wie viel Ersparnis drin ist
Eine Beispielrechnung der Verbraucherschützer zeigt, wie sich der höhere Regelversorgungszuschuss bezahlt machen kann: Für eine Brücke für eine Zahnlücke im Bereich der Seitenzähne seien in der Regelversorgung rund 767 Euro Gesamtkosten angesetzt.
Gibt die Kasse davon 60 Prozent als Zuschuss, sind das 460 Euro. Versicherte müssten 307 Euro selbst zahlen. Bei einem über fünf Jahre lückenlos gefüllten Bonusheft gibt es 537 Euro von der Krankenkasse (= 70 Prozent), bei zehn Jahren 575 Euro (75 Prozent).
Statt 307 müsste man in den Fällen lediglich noch 230 beziehungsweise 192 Euro Eigenanteil leisten. Ersparnis: 77 beziehungsweise 115 Euro.
Drei Fakten, die man noch kennen sollte:
1.) Kümmert man sich schon lange um die jährliche Zahnvorsorge und hat einmalig in einem Jahr die Kontrolle versäumt, lässt sich der Zehn-Jahres-Bonus womöglich retten.
Vorausgesetzt, man kann seiner Krankenkasse schlüssig erläutern, warum man in dem betreffenden Jahr den Termin verpasst hat. Ob der Versicherer das akzeptiert und sich kulant zeigt, liegt allerdings in dessen Ermessen, so die Verbraucherschützer. Das gelte auch, wenn der Termin Pandemie-bedingt versäumt wurde.
Ansonsten gilt aber tatsächlich: Fehlt ein Bonusheft-Eintrag, greift die Bonusregelung nicht mehr. Der Anspruch besteht erst dann wieder, wenn man Termine wieder über mindestens fünf Jahre lückenlos nachweisen kann.
2.) Für die Berechnung des Zuschusses zählen die zurückliegenden Kalenderjahre. Wer zum Beispiel 2021 das fünfte Jahr im Bonusheft vollgemacht hat, profitiert im Fall eines Zahnersatzes erst im Jahr 2022 von der höheren Zuzahlung seiner Kasse.
3.) Für Menschen mit geringem Einkommen greift möglicherweise die sogenannte Härtefallregelung. Die muss man beantragen und den Bedarf entsprechend nachweisen. Wird diesem Antrag stattgegeben, übernimmt die Krankenkasse die vollen Kosten der Regelversorgung – der Eigenanteil der Versicherten entfällt in dem Fall.
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