Kinderbetreuungskosten, Schulgebühren, Kinderfreibetrag und Co.: Wenn Eltern von Steuervorteilen profitieren oder Aufwendungen absetzen möchten, die mit ihren Kindern in Zusammenhang stehen, müssen sie das mit der Steuererklärung geltend machen. Die Anlage «Kind» ist dafür der richtige Ort. So weit, so bekannt.
Was aber neu war: Seit der Steuererklärung 2023 mussten Eltern die sogenannte Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) ihres Kindes oder ihrer Kinder mit angeben. Ohne diese Information war es ihnen nicht möglich, die Erklärung elektronisch zu versenden, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
Änderung gilt bis auf Weiteres
Für viele Eltern ein Problem, wenn die Steuer-ID nicht zur Hand war. Einige sind daher auf die Steuererklärung aus Papier ausgewichen. Die Finanzverwaltung hat sich daher dazu entschlossen, die fehlende Steuer-ID des Kindes vorerst nicht zu beanstanden und auch die elektronische Übermittlung wieder zu ermöglichen. Das gilt ab sofort.
Einem Sprecher des Bundesfinanzministeriums zufolge werden Steuerpflichtige zwar weiterhin auf die Angabe der an das Kind vergebenen Steuer-ID hingewiesen. Der Absendung der Erklärung stünden Hinweis und fehlende Identifikationsnummer aber nicht mehr entgegen.
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