Frankenthal/Berlin (dpa/tmn). Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil sich nur wenig um sein Kind kümmert, kann es für das Kindeswohl das Beste sein, an einem gemeinsamen Sorgerecht festzuhalten. Über diese Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal (Az: 71 F 108/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im konkreten Fall hatte der unterhaltspflichtige Vater mit seinem Sohn seit rund zwei Jahren außer über WhatsApp-Nachrichten keinen Kontakt mehr. Auch zu den letzten Geburtstagen des Jungen meldete sich der Vater nicht. Auf Grund des scheinbaren Desinteresses beantragte die Mutter das alleinige Sorgerecht. Doch damit war der Vater jedoch nicht einverstanden.
Das Gericht sah zwar auch einen Anschein von Desinteresse, entschied aber, dass das gemeinsame Sorgerecht besser für das Kindeswohl sei. Der Vater zeige durch die regelmäßigen Unterhaltszahlungen durchaus eine «gewisse aktive Grundverantwortung».
Zwar beschränke sich die Kommunikation auf ein Minimum, doch stehe der Vater grundsätzlich zur Verfügung. Die Chats zeigten auch, dass er grundsätzlich Interesse an seinem Kind habe. Zudem wurde vom Gericht berücksichtigt, dass sich der Vater kooperationsbereit erklärte.
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