Für die psychischen Folgen eines Unfalls muss eine Unfallversicherung nicht aufkommen, wenn mit Versicherten die Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung (AUB 2008) vereinbart wurden. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 7 U 88/21).
Im konkreten Fall hatte der Versicherte einer privaten Unfallversicherung Leistungen wegen unfallbedingter Invalidität geltend gemacht und sich dabei auf eine posttraumatische Belastungsstörung berufen. Diese habe er durch eine Infektion nach einer unfallbedingten Armverletzung erlitten.
Medizinische Nachvollziehbarkeit spielt keine Rolle
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Versicherung bereits wegen dauerhafter Schäden am Arm des Mannes zur Zahlung verurteilt. Ansprüche wegen einer psychischen Erkrankung wies es allerdings zurück. Das OLG bestätigte nun das Urteil.
Die Begründung: Durch den Leistungsausschluss für «psychische Reaktionen» in den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung stehen dem Kläger keine weitere Invaliditätsleistung zu. Ob psychische Erkrankungen medizinisch nachvollziehbar sind, spielt dabei keine Rolle. Nach der Klausel seien sie auch dann ausgeschlossen, «wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden».
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der BGH entscheidet über die Zulassung der Revision (Az. IV ZR 302/22).
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