Laut Gesetz haben Menschen mit einer schwerwiegenden Erkrankung unter gewissen Umständen Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis. Bei einem Schlafapnoe-Syndrom aber, das zu Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit führt, ist das nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins (DAV) nicht der Fall.
Davon Betroffene haben keinen Anspruch auf Cannabis-Versorgung durch die Krankenkasse, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des DAV unter Verweis auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 4 KR 1701/20) berichtet.
2,5 Gramm am Abend
Der Fall: Ein 48-Jähriger beantragte bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten – es ging um 2,5 Gramm pro Abend. Damit sollte sein Schlafapnoe-Syndrom mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Zähneknirschen behandelt werden.
Alle Therapieversuche hätten nichts gebracht, beklagte er. Beispielsweise habe eine CPAP-Maske, die man im Bett trägt, bei ihm nicht zu einem erholsameren Schlaf geführt.
Weitere Therapiemethoden
Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für das Medizinal-Cannabis ab. Selbst bei nicht zufriedenstellendem Therapieerfolg mit einer CPAP-Maske stehen weitere, anerkannte Therapiemethoden – etwa Unterkieferschienen – zur Verfügung, argumentierte sie. Der Mann klagte.
Das Urteil: Das Gericht ließ ihn abblitzen. Weder liege eine lebensbedrohliche noch eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung vor, hieß es. Das Schlafapnoe-Syndrom sei keine seltene Erkrankung. Es gebe Standardtherapien, von denen bei ihm längst noch nicht alle durchgeführt wurden.
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