24. November 2024

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Urteil: Kein Hartz-IV-Mehrbedarf für FFP2-Masken

Ein Gericht entschied, dass ein Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf 20 FFP2-Masken pro Woche hat. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Till Simon Nagel/dpa-tmn)

Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf regelmäßige zusätzliche Leistungen für oder in Form von medizinischen Masken. Das entschied nun erneut ein Gericht – das Landessozialgericht Land Nordrhein-Westfalen (AZ: L 19 AS 1236/21). Auf das Urteil weist das Rechtsportal «Anwaltauskunft.de» hin.

In dem konkreten Fall hatte ein Kläger, der Grundsicherungsleistungen bezieht, vom Jobcenter eine Gewährung eines Mehrbedarfs verlangt. Konkret forderte er 20 FFP2-Masken pro Woche oder hilfsweise einen monatlichen Betrag von 129,00 Euro zur Beschaffung. 

Das Gericht lehnte dies ab. Für Masken als Sachleistung gebe es keine Rechtsgrundlage, für die Gewährung als Geldleistung fehle es an einem «unabweisbaren Bedarf». 

Zum einen betreffe die Pandemie sämtliche Personen bundesweit. Und zum anderen habe das Landesrecht nur für zwei Monate eine medizinische Maske mit FFP2-Standard in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben. Ansonsten habe eine OP-Maske ausgereicht. FFP2-Masken erfordernde gesundheitliche Einschränkungen hätten beim Kläger nicht vorgelegen.

Das Jobcenter habe dem Kläger zusätzlich zum Anspruch auf zehn FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung außerdem zwei Mal weitere zehn FFP2-Masken ausgehändigt und weitere angeboten. Die lehnte er aber ab.