Scheitert eine Ehe, weil einer der Partner fremdgegangen ist, führt das nicht automatisch dazu, dass der Ehebrecher sein Recht auf Unterhaltsleistungen verliert. Passieren kann das aber sehr wohl – etwa wenn der Ehebruch nicht einmalig war, sondern eine lang andauernde Affäre ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Az. 2 UF 222/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
In dem konkreten Fall kehrte eine Frau nach Auszug und Trennung auf Bitten ihres Mannes für einen Versöhnungsversuch zurück. Noch im selben Monat erfuhr sie allerdings von einer anderen Frau, dass diese mit ihrem Mann ein rund zwei Jahre andauerndes, außereheliches Verhältnis führt, welches der Mann auch nach der Rückkehr seiner Ehefrau nicht beendet hatte. Die Ehefrau trennte sich daraufhin endgültig von ihrem Mann. Im Zuge der Scheidung erhob dieser anschließend Unterhaltsansprüche gegen seine frühere Frau – jedoch ohne Erfolg.
Missachtung der Frau rechtfertigt Unterhaltsausschluss
Die Ansprüche auf Trennungsunterhalt des Mannes seien «vollumfänglich verwirkt», so die Richter. Sie sahen im Scheitern der Ehe ein «offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig ihm zuzuschreibendes Fehlverhalten». Entscheidend sei dabei insbesondere das widersprüchliche Verhalten des Mannes, sich einerseits mit einer neuen Partnerin aus der Ehe zu lösen, andererseits aber Unterhalt und damit die eheliche Solidarität zu fordern, die er selbst nicht einhielt. Dadurch werde der Unterhaltsanspruch grob unbillig.
Besonders verwerflich ist dem Gericht zufolge, dass der Mann seine Affäre trotz der Versöhnungsbitte fortgesetzt hat, was eine Missachtung der Ehefrau darstellt. Hätte die Beziehung zu der anderen Frau erst nach der Trennung stattgefunden, hätte die Entscheidung des Gerichts anders ausfallen können. Denn ein solches Verhalten kann nicht zur Unterhaltsherabsetzung oder dessen Ausschluss führen.
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