EU-Ausländer, die nach Deutschland ziehen, können hier Anspruch auf Kindergeld haben. Sind sie nicht erwerbstätig, gilt zwar in der Regel eine dreimonatige Sperrfrist. Allerdings nicht immer, wie das Finanzgericht Münster (Az.: 8 K 2975/20 Kg) in einem Fall entschieden hat. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
In dem verhandelten Fall zog eine bulgarische Staatsbürgerin im Sommer 2020 mit ihren Kindern nach Deutschland zu ihrem Mann. Dieser lebte und arbeitete bereits seit Ende 2019 in Deutschland. Er ist angestellt und in Vollzeit berufstätig.
Die Frau beantragte Kindergeld für die beiden Kinder. Die Familienkasse lehnte den Antrag für die ersten drei Monate ab. Für arbeitslose EU-Bürger gelte eine dreimonatige Sperrfrist ab Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland.
Die Frau klagte und bekam Recht. Die Sperrfrist greife hier nicht, entschied das Gericht. Die Frau habe bereits vor dem Sommer 2020 Anspruch auf deutsches Kindergeld gehabt. Für die Begründung eines Wohnsitzes sei auch ein fiktiver Familienwohnsitz ausreichend. Einen solchen habe die Frau schon vor ihrem Zuzug nach Deutschland gehabt, weil ihr Ehemann hier gewohnt und gearbeitet habe.
Es sei nicht der Sinn der Sperrfrist, den Kindergeldanspruch für solche EU-Bürger auszuschließen, die ohnehin schon als «fiktiv Inlandsansässige» einen Anspruch haben. Das deutsche Sozialsystem solle vielmehr davor geschützt werden, in unangemessener Weise in Anspruch genommen zu werden.
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