Wer seine Kinder enterbt, konfrontiert seine Erben mit Pflichtteilsansprüchen. Diese Ansprüche muss man innerhalb von drei Jahren geltend machen. Sonst sind sie verjährt. Für den Fristbeginn ist die Kenntnis von der Enterbung und Wegschenkung maßgeblich.
Doch was gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte infolge einer Behinderung geschäftsunfähig ist? Dann beginnt die Frist mit der Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters, also des Betreuers oder Vormundes. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klar (Az.: 10 U 103/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Der Fall: Ein Vater enterbt seine infolge einer Behinderung geschäftsunfähige Tochter zugunsten seiner Frau im Rahmen eines Berliner Testaments. Die so entstandenen Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitigen Schenkungen des Vaters leitet das Sozialamt auf sich über.
Nachdem auch die Mutter verstorben ist, macht das Sozialamt Pflichtteilsansprüche gegen den diese allein beerbenden Sohn geltend, der seit dem Tod des Vaters zugleich der gesetzliche Betreuer der behinderten Tochter ist. Dieser beruft sich auf Verjährung.
Das Sozialamt hält an seinen Ansprüchen fest, weil die Verjährung erst mit der Überleitung der Ansprüche an dieses zu laufen begonnen habe, da zuvor der Sohn als Betreuer zuerst gegen die Mutter und dann gegen sich selbst hätte vorgehen müssen.
Zu Unrecht, urteilen die Richter: Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.
Hinsichtlich der Kenntnis ist hier nicht auf die geschäftsunfähige Tochter, sondern auf ihren Betreuer abzustellen. Zwar pausiert der Lauf der Verjährung, solange die Tochter infolge des Todes des Vaters ohne Betreuer war. Mit der Bestellung des Bruders zum Betreuer lief die Frist aber weiter. Der Sozialhilfeträger habe erst nach Ablauf der drei Jahre, Ansprüche geltend gemacht.
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