Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über eine Schutzimpfung für ihr Kind einigen, kann das Gericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen.
Ausschlaggebend dabei ist, welcher Elternteil sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) orientiert. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt(Az: 6 UF 120/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Vorschlag muss Wohl des Kindes gerecht werden
Im konkreten Fall lebt der 16-jährige Sohn überwiegend bei der Mutter. Da er unter anderem an Adipositas leidet, bestand die medizinische Indikation für eine Impfung gegen das Coronavirus. Während Vater und Sohn die Impfung befürworteten, lehnte die Mutter das ab. Aus ihrer Sicht sei die Impfung eine «Gentherapie», die mehr Todesfälle nach sich ziehe als die Corona-Erkrankung.
Das Gericht übertrug dem Vater die Befugnis, allein über die Impfung des Sohns zu entscheiden. Die Entscheidungskompetenz sei dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird, so die Richter. Auch weil er die Impfung entsprechend den Empfehlungen der Stiko befürworte. Die Empfehlungen der Stiko habe der Bundesgerichtshof als medizinischen Standard anerkannt. Darüber hinaus müsse auch der Willen des Kinds beachtet werden.
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