9. November 2024

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Zahnspange fürs Kind: Was zahlt die Kasse, was nicht?

Zahnspange ist nicht gleich Zahnspange: Familien haben die Wahl zwischen der Kassen-Variante und einem Modell mit zahlreichen Extras. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Jan Tepass/Westend61/dpa-tmn)

Schiefe Zähne, Lücken, Überbiss: Zahnfehlstellungen sorgen nicht nur dafür, dass Betroffene sich auf Fotos oft ein breites Lächeln verkneifen. Sie können auch zum medizinischen Problem werden. Zum Beispiel, wenn sie die Zähne so versetzt stehen, dass eine gründliche Pflege – und damit ein guter Kariesschutz – zur Herausforderung wird.

Die gute Nachricht: Zähne auf Abwegen lassen sich in aller Regel mit einer festen oder losen Zahnspange an die richtige Stelle bringen. Die schlechte Nachricht: So eine kieferorthopädische Behandlung kann schnell teuer werden, wenn Eltern und Kind mehr als die einfache Kassen-Variante wollen. Die wichtigsten Fragen und Antworten: 

Wann sollten wir überhaupt mit unserem Kind zum Kieferorthopäden? 

In einem Alter von neun bis zehn Jahren sollte jedes Kind einmal beim Kieferorthopäden oder der Kieferorthopädin gewesen sein, lautet der Rat der Initiative Pro Dente. So lassen sich behandlungsbedürftige Fehlstellungen frühzeitig erkennen. Die Behandlung selbst beginnt dann in aller Regel im Alter zwischen 10 und 13 Jahren. 

Wann trägt die Krankenkasse die Kosten einer Zahnspangen-Behandlung?

Das hängt vom Schweregrad der Fehlstellung ab. Kieferorthopädinnen und -orthopäden teilen sie in fünf kieferorthopädische Indikationsgruppen, kurz: KIG, ein. Die Kosten für die Zahnspange trägt die gesetzliche Krankenversicherung nur bei den KIG 3, 4 und 5, erklärt das Portal «Kostenfalle Zahn» der Verbraucherzentralen. Eine weitere Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Kasse ist, dass die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs stattfindet. 

Ein Problem: Auch bei Fehlstellungen der KIG 2 kann es aus medizinischer Sicht manchmal sinnvoll sein, sie korrigieren zu lassen. Familien müssen das dann allerdings aus eigener Tasche zahlen, so die Verbraucherzentralen. 

Sie geben den Tipp, beim Kieferorthopäden nachzufragen, ob tatsächlich Risiken bestehen, wenn dann keine Behandlung durchgeführt wird. Denn: Oft verlaufen die Grenze zwischen medizinischer Notwendigkeit und ästhetischen Gründen fließend, so «Kostenfalle Zahn». Übrigens: Sind Familien sich unsicher, haben sie das Recht auf eine Zweitmeinung eines anderen Kieferorthopäden. 

Bei privat versicherten Kindern hängt es vom Tarif ab, in welchem Umfang die Krankenversicherung die Kosten für eine Zahnspangen-Behandlung trägt. 

Wenn die gesetzliche Kasse zahlt: Kommen dann keinerlei Kosten auf uns zu? 

Doch: «Kostenfalle Zahn» weist darauf hin, dass Eltern 20 Prozent der Behandlungskosten als Eigenanteil leisten müssen. Bei mehr als einem Kind in kieferorthopädischer Behandlung reduziert sich dieser Anteil auf 10 Prozent. 

So läuft es ab: Bevor das Kind die Spange bekommt, muss Kieferorthopäde oder -orthopädin einen Behandlungsplan aufsetzen, der auch eine Art Kostenvoranschlag ist. Erst wenn die Krankenkasse diesen Plan genehmigt hat, kann es losgehen. 

Den Eigenanteil können sich Eltern nach Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse zurückerstatten lassen – allerdings nur, wenn der Nachwuchs die Therapie auch durchgezogen hat. 

Die Verbraucherzentrale rät, alle Unterlagen und Rechnungen im Original zu sammeln und am Ende der Behandlung auf eine Abschlussbescheinigung zu bestehen. Diese Dokumente reichen Eltern dann bei der Krankenkasse ein. Vorher fragen sie dort am besten nach, ob es für die Rückerstattung ein spezielles Formular gibt.

Und was ist mit kostenpflichtigen Extras? 

Geht es um die Zahnspange, trägt die Krankenkasse nur die Kosten für die einfachste Variante. Was darüber hinausgeht – wie Keramik- oder Minibrackets, eine Bracketversiegelung oder ein digitaler Gebissabdruck – müssen Familien selbst zahlen. Diese Zusatzleistungen sind medizinisch nicht notwendig, sondern sollen mehr Ästhetik oder vermeintlich mehr Komfort bringen, so «Kostenfalle Zahn». 

Wichtig: Der Kieferorthopäde oder die Kieferorthopädin darf eine Kassenbehandlung nicht verweigern oder von privaten Zusatzleistungen abhängig machen, stellt die Verbraucherzentrale klar. Entscheiden sich Eltern für Extraleistungen, sollten sie auf einen Behandlungsvertrag bestehen, in dem Leistungen und Kosten genau aufgeschlüsselt sind.

Von Ricarda Dieckmann, dpa