Gemeinsame Kinder aus einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft haben Anspruch auf Unterhalt. Trennt sich das Paar, muss die Ex-Partnerin der biologischen Mutter Unterhalt zahlen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 9 UF 178/20) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im konkreten Fall lebten beide Frauen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und hatten über ein Samenspende-Internetportal einen Samenspender gefunden. Während der Schwangerschaft schlossen die beiden Frauen die Lebenspartnerschaft.
Geplatzte Adoption: Streit um Unterhalt
Laut einer notariellen Vereinbarung wollten die beiden Frauen beim Familiengericht die Adoption des Kinds durch die Partnerin der Mutter beantragen. Hierzu kam es aber nicht. Die Frauen trennten sich, als das Kind etwa 6 Monate alt war. Vor Gericht stritten die Beteiligten dann um die Zahlung von Kindesunterhalt.
Das Urteil: Die frühere Partnerin der biologischen Mutter des Mädchens muss Kindesunterhalt zahlen. Das Kind sei aufgrund eines zwischen der Mutter und deren Ex-Partnerin geschlossenen «Vertrages zugunsten Dritter» unterhaltsrechtlich berechtigt, so das Gericht.
Es orientierte sich dabei an der Rechtsprechung des BGH zur (Schein-)Vaterschaft des Ehemanns. Die liegt vor, wenn sich Ehepartner für eine künstliche Befruchtung entscheiden. Danach werde der Ehemann verpflichtet, für den Unterhalt des Kinds wie ein ehelicher Vater zu sorgen. Diese Rechtsprechung lasse sich auf nicht verheiratete Wunscheltern und gleichgeschlechtliche Partnerschaften übertragen.
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