Ist die Unterschrift unter einem Ehegattentestament geweißt, ist das nicht automatisch als Widerruf anzusehen. Das gilt zumindest dann, wenn die Originalunterschrift auf einer Kopie des Testaments noch sichtbar ist.
In einem solchen Fall lässt sich nämlich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass die Unterschrift nicht von Dritten nachträglich geweißt wurde. Das entschied das Oberlandesgericht Rostock (Az.: 3 W 13/18), wie die Zeitschrift «NJW-Spezial» (Heft 20/2021) berichtet.
Ehemann beantragte Alleinerbenschein
In dem verhandelten Fall hatten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Erben eingesetzt. Auf dem eröffneten Testament war die Unterschrift der Erblasserin geweißt. Der überlebende Ehemann beantragte einen Alleinerbenschein, dem eines seiner Kinder aber entgegentrat.
Der Witwer legte eine Kopie des Testaments vor, auf der die Unterschrift seiner verstorbenen Frau noch zu lesen war. Das Nachlassgericht wollte dem Witwer den Erbschein daraufhin ausstellen. Der Sohn legte dagegen Beschwerde ein.
Testament war frei zugänglich aufbewahrt worden
Ohne Erfolg: Die gesetzliche Erbfolge sei nicht eingetreten, befanden die Richter. Es sei in diesem Fall nicht zweifelsfrei feststellbar, wer die Unterschrift geweißt hatte. Daher könne nicht nachgewiesen werden, dass die Erblasserin ihr Testament wirklich widerrufen wollte. Die Unterschrift, die bei einem Testament zwingend erforderlich sei, könne demzufolge hier auch durch die Kopie nachgewiesen werden.
An einem Widerruf bestünden Zweifel, stellte das Gericht fest. Denn die Erblasserin sei vor ihrem Tod wegen ihrer schweren Erkrankung kaum in der Lage gewesen, eine Flasche Tipp-Ex zu öffnen. Zudem sei das Testament frei zugänglich in ihrer Wohnung aufbewahrt worden. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter ihre Unterschrift geweißt habe.
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